Direkter beruflicher Bezug fehlt

"Fachstudienreise" - keine Betriebsausgaben

02.07.2009

Keine ausreichende betriebliche Veranlassung

Soweit die Klägerin demgegenüber meint, das Programm der Reise sei letztlich unerheblich, weil sie (nur) aus dem Teilnehmerkreis und der Möglichkeit zur Einwerbung neuer Mandate eine unmittelbare betriebliche Veranlassung der Reise ableiten will, ist ihr zwar zuzugeben, dass die Klägerin in der Tat ein ganz erhebliches betriebliches Interesse daran hat, dass die Gesellschafter der Klägerin diese repräsentieren und letztlich bei jeder sich bietenden Gelegenheit darum bemüht sind, Mandanten für die Klägerin zu werben. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Kosten der auf der Reise eingeworbenen Mandate die Kosten der Reise übersteigen. Gleichwohl kann die Klägerin damit nicht der Anwendung der Grundsätze des BFH zur betrieblichen Veranlassung von Auslandsgruppenreisen quasi "entfliehen": Wäre die von der Klägerin als ausreichend angesehene betriebliche Mitveranlassung ausreichend, wäre nämlich der Betriebsausgabenabzug ufer- und konturenlos.

Der Autor Jörg Passau ist Steuerberater und Vizepräsident des Deutschen Unternehmenssteuer Verbands (DUV).

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