Was Mitarbeiter und Chef wissen müssen

Familienpflegezeit und Lohnsteuer

13.08.2012

Familienpflegezeitversicherung:

Hat der Arbeitnehmer eine Familienpflegezeitversicherung abgeschlossen, gelten die Beiträge als Werbungskosten. Das gilt auch, wenn das BAFzA oder der Arbeitgeber die Prämien zunächst verauslagt und der Arbeitnehmer die Versicherungsprämie später erstattet. Der Werbungskostenabzug erfolgt dann im Kalenderjahr der Erstattung durch den Arbeitnehmer. Hat dagegen der Arbeitgeber die Familienpflegezeitversicherung abgeschlossen oder lässt er sich die ihm vom BAFzA belasteten Beträge nicht vom Arbeitnehmer erstatten, ergeben sich daraus keine steuerlichen Folgen (kein Arbeitslohn und keine Werbungskosten), weil die Leistung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Zahlungen aus der Familienpflegezeitversicherung an den Arbeitgeber oder das BAFzA führen beim Arbeitnehmer zu keinem lohnsteuerpflichtigen Tatbestand. Das gilt auch für die Prämienvorteile aus einer Gruppenversicherung.

Erstattungen des Arbeitnehmers:

Zahlungen des Arbeitnehmers an das BAFzA oder an den Arbeitgeber bei vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder Freistellung von der Arbeitsleistung führen zu negativem Arbeitslohn. Der negative Arbeitslohn kann mit dem steuerpflichtigen Arbeitslohn verrechnet werden, sodass nur noch der Differenzbetrag dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Andernfalls ist die Berücksichtigung des negativen Arbeitslohns erst im Rahmen der Steuererklärung möglich.

Erlöschen des Ausgleichsanspruchs:

Wenn ein negatives Wertkonto nicht oder nicht vollständig ausgeglichen wird, weil der Arbeitnehmer mit behördlicher Zustimmung gekündigt wurde und der Ausgleichsanspruch mangels Aufrechnungsmöglichkeit erlischt, liegt kein geldwerter Vorteil in Höhe der erloschenen Ausgleichsforderung vor. (oe)
Quelle: www.shc.de

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