Was Mitarbeiter und Chef wissen müssen

Familienpflegezeit und Lohnsteuer

13.08.2012
Das Finanzministerium hat Fragen zur neu eingeführten Familienpflegezeit beantwortet. Details von SH+C.
Wer einen Angehörigen pflegt, kann in bestimmten Grenzen sein Gehalt variabel gestalten.
Wer einen Angehörigen pflegt, kann in bestimmten Grenzen sein Gehalt variabel gestalten.

Die zum 1. Januar 2012 eingeführte Familienpflegezeit soll die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessern. Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit für maximal zwei Jahre auf bis zu 15 Stunden reduzieren, erhalten während der Familienpflegezeit eine Entgeltaufstockung in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen Gehalt und dem niedrigeren Gehalt aufgrund der reduzierten Arbeitszeit. Zum Ausgleich erhalten die Arbeitnehmer später bei voller Arbeitszeit weiterhin nur das reduzierte Gehalt, bis ein Ausgleich des negativen Wertguthabens erfolgt ist. Weil das Familienpflegezeitgesetz selbst keine steuerlichen Regelungen enthält, hat das Bundesfinanzministerium sich nun zur steuerlichen Behandlung der Familienpflegezeit geäußert.

Steuerpflichtiger Arbeitslohn:

Lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn ist immer das jeweils ausgezahlte Entgelt, also während der Pflegephase das normale Arbeitsentgelt zuzüglich der Entgeltaufstockung und während der Nachpflegephase das zum Abbau des negativen Wertguthabens entsprechend reduzierte Arbeitsentgelt. Für den Arbeitnehmer führt dies zu einer Progressionsglättung und damit auch zu einem gewissen Steuervorteil.

Zinsloses Darlehen an den Arbeitgeber:

Ein zinsloses Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) an den Arbeitgeber, die Rückzahlung durch den Arbeitgeber und der Erlass der Rückzahlungsforderung führen beim Arbeitnehmer zu keinen lohnsteuerpflichtigen Tatbeständen.

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