FAQ - Vergütung bei IT-Projekten, Teil II

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In einer dreiteiligen Serie beantwortet Rechtsanwalt Thomas Feil Ihre wichtigsten Fragen zum Thema "Vergütung bei IT-Projekten". Heute lesen Sie den zweiten Teil unserer Serie.

Was ist ein Global-Pauschalpreisvertrag?
Bei einem Global-Pauschalpreisvertrag wird auch die vom Unternehmer zu erbringende Leistung pauschal beschrieben. Es erfolgt nicht eine detaillierte Beschreibung in einem Pflichtenheft oder Leistungsverzeichnis, sondern häufig wird das Ziel des Projektes funktional beschrieben. Bewusst wird bei einer solchen Vertragsart in Kauf genommen, dass viele Einzelfragen offen sind. Eine solche Herangehensweise empfiehlt sich daher nur, wenn das Leistungsziel bestimmbar ist.

Für den Auftragnehmer kann sich bezüglich der Ausführungsweise ein interessanter Spielraum ergeben. Für den Auftraggeber besteht bei einem solchen Vertrag nur ein geringes Risiko, dass er mit dem Auftragnehmer Nachträge abschließen muss. Das Risiko, dass der geschätzte Aufwand für die Erreichung des vertraglich vereinbarten Zieles so niedrig angesetzt ist, geht zu Lasten des Auftragnehmers.

Häufig wird in solchen Global-Pauschalpreisverträgen eine so genannte "Komplettheitsklausel" eingefügt. Solche Klauseln sollen den Auftragnehmer verpflichten, alle Leistungen zu erbringen, die zur vollständigen Erreichung des Projektzieles notwendig sind.

Was ist ein Detail-Pauschalpreisvertrag?
Bei einem Detail-Pauschalpreisvertrag werden die vom Unternehmer zu erbringende Leistungen detaillierter beschrieben. Es wird größter Wert auf eine umfassende und vollständige Beschreibung der Leistungen in einem Pflichtenheft oder Leistungsverzeichnis gelegt. Der vom Auftraggeber zu zahlende Betrag wird bei einer solchen Vertragsgestaltung ebenfalls pauschaliert. Für den Auftragnehmer hat eine solche Vertragsart den Vorteil, dass er keine zusätzlichen Arbeiten über die detailliert beschriebenen Leistungen hinaus ohne weitere Vergütung erbringen muss. Von der Rechtsprechung wird bezüglich solcher Vertragsgestaltung die Vermutung aufgestellt, dass im Zweifel nicht vorher festgelegte Leistungen auch nicht vom Pauschalpreis abgegolten sein sollen.

Auch hier wird in der Praxis in den vertraglichen Vereinbarungen seitens der Auftraggeber versucht, eine "Komplettheitsklausel" einzubringen. Allerdings ist bei einem Detail-Pauschalpreisvertrag möglicherweise eine solche Regelung unwirksam.

Gibt es Mischformen zwischen den verschiedenen Pauschalpreisverträgen?
Da der Gesetzgeber keine festen Regelungen zu den Vergütungen bei Projekten vorgegeben hat, ist der Gestaltungsspielraum für Auftraggeber und Auftragnehmer groß. Es ist durchaus denkbar, Mischformen der verschiedenen Pauschalpreisverträge zu bilden.

Häufig anzutreffen ist eine Kombination aus Global-Pauschalpreis- und Detail-Pauschalpreisvertrag. Es wird dann ein Gesamtziel des Vertrages global definiert und durch detaillierte Leistungsbeschreibungen ergänzt. Hier ist im Zweifel durch Vertragsauslegung zu ermitteln, ob alle Leistungen, die über den im Pflichtenheft oder Leistungsverzeichnis aufgeführten Rahmen hinaus eine zusätzliche Vergütung auslösen.

Aus Sicht des Auftragnehmers ist diesbezüglich insbesondere Vorsicht bei den Ausführungen in Präambeln geboten. Auch kann bei einer solchen vertraglichen Konstellation eine Komplettheitsklausel durchaus nach den AGB-rechtlichen Vorschriften wirksam sein.

Die Rechtsprechung nimmt an, dass die Teilregelungen globalen Regelungen vorgehen. Bei Lücken, Unvollständigkeiten sowie Unklarheiten wird anhand des gesamten Vertragsinhaltes geprüft, inwieweit daraus sich eine den Auftragnehmer treffenden Vollständigkeitsverpflichtung ergibt.

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