Mobilität erfordert Ortswechsel

Finanzamt an Umzugskosten beteiligen

13.11.2008
Die Suche nach einem Arbeitsplatz und der Erhalt eines Arbeitsplatzes er fordern heute, dass Arbeitnehmer "mobil" sind.

Das führt dazu, dass immer mehr Steuerzahler aus beruflichen Gründen umziehen müssen. Ist dieser Fall eingetreten, dann ist daran zu denken, das Finanzamt an den Umzugskosten zu beteiligen.

Die berufliche Veranlassung ist wie bei allen Werbungskosten unabdingbare Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Umzugskosten. Einen Wohnungswechsel erkennt das Finanzamt als beruflich veranlasst an,

- wenn die Entfernung zwischen Wohnung und der Arbeitsstätte erheblich verkürzt wird,

- wenn dies ganz überwiegend im Interesse des Arbeitgebers geschieht (z. B. Beziehen einer Dienstwohnung) oder

- wenn eine Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung bezogen oder aufgegeben wird.

Abzugsbeträge

Grundlage für die steuerliche Berücksichtigung beruflich bedingter Umzugskosten bilden die Umzugskostenvergütungen, die im öffentlichen Dienst gewährt werden. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft Umzugskosten mindestens bis zur Höhe der Beträge ansetzen kann, die ein Beamter bei einer Versetzung als Umzugskostenvergütung erhalten würde.

Nach dem Bundesumzugskostengesetz können folgende Kosten als Umzugskosten abgesetzt werden:

- Beförderungskosten. Hierunter fallen die Aufwendungen für das Befördern des Umzugsgutes. Als Beleg sollte die Rechnung der Spedition vorliegen.

- Reisekosten. Dazu zählen die Aufwendungen, die dem Steuerzahler und zu seinem Haushalt gehörenden Personen für die Fahrt zum neuen Wohnort entstehen. Neben den Fahrtkosten sind dabei auch Tage- und Übernachtungsgeld absetzbar. Daneben können gegebenenfalls auch noch Reisekosten zur Suche und Besichtigung einer Wohnung oder zur Vorbereitung und Durchführung des Umzugs angesetzt werden.

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