Mobilität erfordert Ortswechsel

Finanzamt an Umzugskosten beteiligen

13.11.2008

- Mietentschädigungen. Dazu rechnen Mietentschädigungen, die gleichzeitig für die alte und für die neue Wohnung gezahlt werden müssen.

- Maklergebühren. Hierunter fallen die Kosten für die Vermittlung einer Wohnung.

- Aufwendungen für Kochherde und Öfen. Die Aufwendungen für einen Kochherd sind bis zu einem Betrag von 230 Euro absetzbar. Bei Einzug in eine Mietwohnung können zudem Aufwendungen für die Anschaffung von Öfen bis zu rd. 164 Euro pro Zimmer abgesetzt werden. Dies gilt allerdings nur insoweit, als die Anschaffung des Kochherdes und der Öfen beim Bezug der Wohnung notwendig waren.

- Unterrichtskosten. Kosten für zusätzlichen Unterricht der Kinder aufgrund des Umzugs sind bis zu einem Höchstbetrag von 1.409 Euro pro Kind absetzbar, wobei eine besondere Berechnung zur Anwendung kommt.

- Sonstige Umzugskosten. Hier können ohne Einzelkostenachweis folgende Pauschbeträge angesetzt werden: 561 Euro für Ledige und 1.121 Euro für Verheiratete. Die Pauschbeträge erhöhen sich um 247 Euro für Personen, die im Haushalt des Steuerzahlers leben (allerdings ohne den Ehegatten). Beim Ansatz von sonstigen Umzugskosten gibt es eine Besonderheit: Es ist zu lässig, dass anstelle der Pauschbeträge höhere Einzelkosten nachgewiesen werden.

Sonstige Umzugskosten

Bei der Beantwortung der Frage, was dabei als sonstige Umzugskosten in Betracht kommen kann, bietet es sich an, auf die früher im öffentlichen Dienst zur Anwendung kommende Verordnung zur Erstattung nachgewiesener sonstiger Umzugsauslagen zurückzugreifen. Danach können folgende sonstige Umzugskosten als Werbungskosten angesetzt werden:

- Auslagen für Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung. Voraussetzung ist, dass diese Arbeiten laut Mietvertrag beim Auszug durchgeführt werden mussten.

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