Schon bei der Anmeldung beachten

Firmengegenstand und Marke abgleichen

21.01.2011

Relevant wegen Änderung des Markengesetzes

Diese Problematik erscheint verstärkt seit der Änderung des Markengesetzes durch das Patentrechtsmodernisierungsgesetz, das am 1. Oktober 2009 in Deutschland in Kraft getreten ist. Danach ist es nämlich nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich, auch aus Firmennamen, die ohnehin gemäß § 5 Markengesetz geschützt sind, gegen ähnliche oder identische Markenneuanmeldungen mit einem kostengünstigen Widerspruch vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) vorzugehen.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen und Unternehmensgegenstände gegenüber stehen. Daran scheitert ein solcher Widerspruch beziehungsweise eine Klage meistens. Bei der Unternehmensgründung wird der Unternehmensgegenstand nämlich in vielen Fällen nur relativ knapp und auf die wesentlichsten Dienstleistungen bezogen eingetragen. Dass sich im Laufe der Zeit der eigentliche Unternehmensgegenstand jedoch ändert, bleibt bis zum Auftreten eines Konflikts oftmals unbemerkt.

Regelmäßige Überprüfung des Unternehmensgegenstandes notwendig

Daher ist es sehr wichtig, von Zeit zu Zeit das tatsächlich angebotene Portfolio mit dem eingetragenen Unternehmensgegenstand zu vergleichen, dieses zu aktualisieren und im Rahmen einer Markenanmeldung mit dem Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der anzumeldenden Marke abzustimmen.

Für Existenzgründer ist daher wichtig, vor Firmengründung bereits einen Rechtsanwalt zurate zu ziehen, der sich mit beiden Dingen auskennt und die einzelnen Gegenstände aufeinander abstimmen kann. Viele Kanzleien besitzen verschiedene Abteilungen, aus denen ein Spezialist für Gesellschafts- und Steuerrecht mit einem Spezialisten für Markenrecht gemeinsam einen Mandanten beraten. Alternativ sollten sich Steuerberater und Rechtsanwalt vor Eintragung der Firma und Anmeldung der Marke abstimmen. Dies ist insbesondere auch zu beachten, weil als Firmennamen oftmals Begriffe gewählt werden, die markenrechtlich kaum schutzfähig sind. (oe)

Die Autorin ist Rechtsanwältin LL.M. und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de).

Kontakt:

WAGNER Rechtsanwälte webvocat Partnerschaft, Großherzog-Friedrich-Str. 40, 66111 Saarbrücken, Tel.: 0681 9582820, E-Mail: wagner@webvocat.de, Internet: www.webvocat.de

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