Flug gestrichen, dann Hilfe verweigert: Billigflieger muss Schadensersatz zahlen

20.06.2006
Auch Billigflieger sind dazu verpflichtet, witterungsbedingt nicht weiter beförderten Passagieren Unterstützung anzubieten.

Auch Billigflieger sind dazu verpflichtet, witterungsbedingt nicht weiter beförderten Passagieren geeignete Unterstützungs- und Hilfeleistungen anzubieten. Ansonsten können die Passagiere Schadensersatz verlangen, wie ein Urteil des OLG Koblenz zeigt.

Eine Ehepaar hatte für einen Norwegentripp Hin- und Rückflugtickets für insgesamt 155 Euro bei einer unter "Billigflieger" laufenden ausländischen Fluggesellschaft gebucht. Zum geplanten Rückflugtermin in Oslo versank der Flughafen im Schnee, der Flug wurde von der Fluggesellschaft gestrichen. Den Passagieren bot sie eine anteilige Kostenerstattung oder einen Rückflug drei Tage später an. Eine andere Reisegruppe wurde dagegen per Bus zum Ausweichflughafen befördert, auf dem auch das Flugzeug der Kläger gelandet war. Ihnen blieb diese Hilfeleistung allerdings verwehrt. Das Ehepaar klagte deshalb vor Gericht auf Erstattung der Kosten für Übernachtung und Ersatzflug. Und bekam von den Richtern 800 Euro zugesprochen: Die Fluggesellschaft habe ihre vertraglichen Betreuungs-, Fürsorge- und Unterstützungspflichten gegenüber den Passagieren verletzt, so das Gericht. Daran ändern auch die damals angebotenen Ersatzleistungen nichts, beide seien keine geeignete Alternative im Rahmen der internationalen Luftbeförderung gewesen. Zudem hätte sich die Fluggesellschaft schon vorher auf die in Nordeuropa nicht ungewöhnlichen Schneefälle einstellen müssen. (mf)

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