Anstiftung zur Untreue und Geldwäsche

Forderung gegen Betrüger gekauft – reingefallen

23.04.2010
Das Tatbestandsmerkmal des "Sich-Verschaffens" setzt ein Einvernehmen zwischen Täter und Vortäter voraus.

Das Landgericht München I hatte vier der fünf Angeklagten - darunter einen Notar im Ruhestand und einen Rechtsanwalt - unter anderem wegen Anstiftung zur Untreue in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Geldwäsche zu Gesamtfreiheitsstrafen zwischen vier Jahren sowie fünf Jahren und einem Monat verurteilt. Wegen einer festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat es Teile dieser Gesamtfreiheitsstrafen als vollstreckt erklärt.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materiellen und - mit Ausnahme eines Angeklagten - auch formellen Rechts beanstandet hatten, durch Urteil den Schuldspruch der Geldwäsche teilweise und den der Anstiftung zur Untreue bzw. der Untreue vollumfänglich bestätigt.

Bezüglich der Geldwäsche hat der Senat entschieden, so der Wormser Fachanwalt für Strafrecht Jürgen Möthrath von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichthofs (BGH) vom 4. Februar 2010, Az.: 1 StR 95/09, dass das Tatbestandsmerkmal des "Sich-Verschaffens" in § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB grundsätzlich ein tatsächlich bestehendes Einvernehmen zwischen dem Täter der Geldwäsche und dem Vortäter voraussetzt. Dieses entfällt jedoch - anders als für das dem Wortlaut nach identische Merkmal des Hehlereitatbestandes nach § 259 Abs. 1 StGB - nicht dadurch, dass der Wille des Vortäters in deliktischer Weise - etwa durch Betrug, Nötigung oder Erpressung - beeinflusst wurde.

Soweit das landgerichtliche Urteil keinen Bestand hatte, wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Zur Startseite