Fotoklau im Internet - was kann der Rechteinhaber tun?

02.06.2006

Weitere Ansprüche

Neben Unterlassung und Schadensersatz kann der Abgemahnte in Anspruch genommen werden, Auskunft darüber zu erteilen, woher er das Bildmaterial bezogen hat und in welchem Umfang er es bereits genutzt hat (Auskunftsanspruch). Mit dem Auskunftsanspruch erhält der Urheber die Möglichkeit herauszufinden, welchem Umfang seine Rechte verletzt worden sind. Oft kann er erst mit diesen Informationen seinen Schadensersatz genau beziffern.

Schließlich gibt § 98 UrhG dem Urheber das Recht, vom Verletzer zu verlangen, dass er alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur Verbreitung vorgesehenen Kopien vernichtet. Auch die zur Anfertigung der rechtswidrigen Vervielfältigungsstücke verwendeten Vorlagen sind zu vernichten (§ 99 UrhG).

Ist jedes Foto geschützt?

Geschützt ist jedes Lichtbild bzw. Lichtbildwerk, wie ein "Foto" im Gesetz bezeichnet wird, sofern es eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht hat, §§ 2 Nr. 5, 72 UrhG. Nach dem Grundsatz der "kleinen Münze" gelten für die Schutzfähigkeit von Lichtbildwerken geringe Anforderungen. Ein besonderes Maß an schöpferischer und kreativer Gestaltung ist also nicht erforderlich. Daher sind auch Zweckfotos, Gegenstandsfotos und erst Recht professionell erstellte Architektur-Fotos urheberrechtlich geschützt.

Ein urheberrechtlich geschütztes Foto darf es ohne die vorherige (!) Zustimmung des Fotografen als Urhebers weder vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Diese Verwertungshandlungen sind zunächst ausschließlich dem Urheber vorbehalten, damit dieser die Möglichkeit hat, eine angemessene finanzielle Gegenleistung für sein Werk zu erhalten. Denn viele Betreiber von Online-Shops oder anderen Internetseiten und erst Recht die Hersteller investieren erhebliche Beträge in eine professionelle Erstellung von ansprechenden Produktfotos.

Für einen Rechtsverstoß maßgeblich ist die Benutzungshandlung - nicht das Medium. Unabhängig davon also, ob das geschützte Bildmaterial aus dem Internet kopiert und wieder im Internet benutzt wird, das fremde digitale Bild ausgedruckt und anschließend in eigenen Printmaterialien verwendet oder, ob das Foto eingescannt und dann die digitale Version auf die eigene Seite gestellt wird, liegt ein Urheberrechtsverstoß vor. Unzulässig ist daher sowohl das unbefugte Einblenden von Fotos in Werbe-Bannern, deren Verwendung für e-cards als auch die Verwendung für Werbanzeigen in den Offline-Printmedien.

Wer darf abmahnen?

Zur Abmahnung berechtigt ist grundsätzlich derjenige, der die Nutzungsrechte an dem betreffenden Foto hält. Das ist regelmäßig der Fotograf als Urheber des Bildes persönlich oder die Fotoagentur, für die er tätig geworden ist. Hat aber bspw. eine Foto-Agentur für einen Hersteller Produktfotos angefertigt und diesem daran die ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt, so darf nun grundsätzlich der Hersteller selbst die Verletzung seiner Rechte an den Bildern abmahnen.

Nun kann ja jeder behaupten, dass Foto sei von ihm und damit fröhlich Abmahnkosten einstreichen. Daher bestreiten zahlreiche Abgemahnte die Urheberschaft des Abmahnenden oder verteidigen sich mit der pauschalen Behauptung, selbst das Bild angefertigt oder dieses von einem Freund bzw. Kunden erhalten zu haben. Zwar ist das zulässig. Denn grundsätzlich muss derjenige sein Urheberrecht beweisen, der daraus Ansprüche herleitet, sprich der Abmahnende. Allerdings ist zu bedenken, dass die Urheberschaft im Zweifel vor Gericht bewiesen werden muss. Ein solcher Nachweis der Urheberschaft an einem Foto erfolgt stets über die Vorlage des höher auflösenden Bildes bzw. Bilddatei. Über die höhere Auflösung einer Aufnahme, so wird vermutet, verfügt nur der Urheber bzw. der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte. Denn im täglichen Gebrauch von Aufnahmen im Internet oder den Printmedien wird zur Reduzierung der Datengröße die Auflösung der Bilder verringert. Ferner kann zwar der Hintergrund des Bildes herausgeschnitten, aber nicht wieder bruchfrei hinzugefügt werden. Mittels Fotobearbeitungssoftware können Kopie und Original in Layern übereinander gelegt werden. Pixelgenau lässt sich damit feststellen, ob es sich um eine und dasselbe Fotografie handelt.

Vor diesem Hintergrund sollte es eigentlich keiner größeren Ausführungen bedürfen, dass allein das Anbringen des fremden Namens oder des "c" auf dem Foto die Urheberschaft nicht beweist.

Erleichtern lässt sich ein Nachweis der Urheberschaft, wenn die Originaldatei mit einem Urheberrechtsvermerk versehen ist, entweder als sichtbarer Schriftzug oder mit einem unsichtbaren im gesamten Bild verankerten Wasserzeichen. Natürlich lässt sich damit das Kopieren selbst nicht unterbinden, da dies mit entsprechender Software entfernt werden kann.

Wie berechnet sich der Schadensersatz?

Der Rechtsverletzer ist gegenüber dem Urheber zum Ersatz des durch die unbefugte Nutzung der Fotos entstandenen Schadens verpflichtet, gemäß § 97 Abs. 1 UrhG. Das für ein Schadensersatzverlangen stets erforderliche Verschulden, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit, dürfte regelmäßig vorliegen. Da der Abgemahnte die Fotos nicht selbst angefertigt hat, hätte er bei der Anwendung der erforderlichen Sorgfalt ohne weiteres erkennen können, dass keine Berechtigung zur Verwendung der Bilder bestand.

Bei der Berechnung des Schadensersatzes hat der Urheber drei Möglichkeiten: Entweder er macht den konkret entstanden Schaden geltend, welcher sich häufig nicht beziffern lässt oder er verlangt Herausgabe des Verletzergewinns. Regelmäßig wird von der dritten Möglichkeit Gebrauch gemacht, nämlich den Schaden im Wege der sogenannten Lizenzanalogie einzufordern. Danach ist derjenige (Lizenz-)Betrag zu zahlen, den der Verletzer für die Nutzung des Bildmaterials an den Fotografen hätte zahlen müssen, wenn beide einen normalen Lizenzvertrag geschlossen hätten. Da es sich hierbei um eine Fiktion handelt, bleibt unberücksichtigt, ob die Parteien tatsächlich einen solchen Vertrag hätten schließen wollen.

Der konkreten Berechnung der Lizenzgebühr liegen die durch die Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) festgesetzten Bildhonorare für die Abbildung von Fotos zugrunde. Diese von den Gerichten anerkannten Grundsätze geben Honorare für die Nutzung von Bildmaterial vor, gestaffelt nach Art der Nutzung (Werbung oder redaktionelle Nutzung), des Mediums (Online, Offline) und der Dauer. Weiterhin wird berücksichtigt, ob bei der unbefugten Einblendung des Bildes der Urheber genannt wird. Darauf hat der Urherber gemäß § 13 UrhG einen Anspruch. Fehlt der Urheberrechtsvermerk, erkennt die Rechtssprechung die Erhöhung des Schadensersatzes von 100 Prozent an. Zuzüglich der Mehrwertsteuer ergibt sich daraus die zu zahlenden Lizenzgebühr. Sofern zwischen den Parteien bereits ein Lizenzvertrag besteht, so gilt für die Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie die vertraglich vereinbarte Vergütung.

Wer trägt die Kosten einer Abmahnung?

Die Kosten der Abmahnung, also hauptsächlich die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes, trägt grundsätzlich der Abgemahnte als Rechtsverletzer. Die Rechtsgrundlage hierfür ergibt sich zum einen aus dem Urheberrechtsgesetz zum anderen aus den Grundsätzen der sog. Geschäftsführung ohne Auftrag aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Danach, so die Rechtssprechung, liegt es im Interesse des Abgemahnten, dass er auf die durch ihn verursachte Rechtsverletzung hingewiesen. Deshalb soll er auch die daraus entstehenden Kosten übernehmen. Der Streitwert ist dabei keine festgelegte Größe, sondern vom Einzelfall abhängig. Diese Kosten sind einklagbar. Reagiert der Abgemahnte nicht innerhalb der gesetzten Frist, so kann der Unterlassungsanspruch und der Schadensersatz auf dem gerichtlichen Wege durchgesetzt werden. Der Urheber kann entweder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen. Dabei wird sein Anspruch in einem Schnellverfahren geprüft und der Rechtsverletzer per Gerichtsbeschluss aufgefordert, die Verletzungshandlung sofort abzustellen. Hiergegen kann der Abgemahnte Widerspruch einlegen, womit letztlich der Rechtsstreit vor Gericht auszutragen wäre. Sofern aber seit Beginn der Rechtsverletzung und der Abmahnung eine längere Zeit vergangen ist, so scheidet eine einstweilige Verfügung aus, und der Unterlassungsanspruch muss direkt bei Gericht eingeklagt werden. Die aus der Einschaltung des Gerichtes zusätzlich erwachsenden Kosten trägt im Falle des Obsiegens ebenfalls der Rechtsverletzer. (mf)

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