Darf man das?

Fremde Markennamen auf der Homepage

16.02.2011

3. Marke im Pfad (URL) einer Webseite

Das OLG Hamburg (Beschluss vom 02.03.2010, Az.: 5 W 17/10), hat entschieden, dass ein markenrechtlicher Verstoß (gegen §§ 5 II, 15 II, IV MarkenG) auch dann vorliegt, wenn ein Dritter den Firmennamen eines anderen in einer URL seiner Webseite verwendet oder den Firmennamen im Titel der Webseite verwendet, da dann der Anschein erweckt werde, dass die Firmeninhaberin diese Webseite führe.

4. "Verlinkung"

Durch die bloße Verlinkung einer anderen - markenrechtlich geschützten - Webseite wird kein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 MarkenG begründet. In diesem Falle fehlt es an einer "markenmäßigen Verwendung". Das Gericht führt dazu aus:

"Eine solche markenmäßige Verwendung fehlt, soweit das Drittzeichen nicht als Herkunftshinweis eingesetzt wird, sondern nur rein dekorativ, redaktionell, vergleichend oder unter Bezugnahme auf fremde Waren benutzt wird [...]."

5. Markenbestandteil im "Body-Teil" einer Internetseite

Das OLG Jena (Urteil vom 8.4.2009, Az. 2 U 901/08) hat entschieden, dass die Verwendung eines Markenbestandteiles im sogenannten Body-Bereich einer Webseite keine markenmäßige Benutzung darstellt. In diesem Teil der Webseite werden lediglich die sichtbaren Seiteninhalte wie Texte und Bilder - unter Verwendung bestimmter Formatierungsangaben - abgelegt. Es besteht also kein Unterschied zu einem normalen redaktionellen bzw. meinungsbildenden Text.

6. Hinweis auf Abmahnung (Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 03.03.2009 - 6 W 29/09)

Die Nennung einer Marke X auf einer Internetseite verbunden mit dem Hinweis, dass der Markeninhaber X an einer Abmahnung beteiligt war, stellt keinen Markenrechtsverstoß gegen §§ 14 oder 15 MarkenG dar wenn klar ist, dass es sich nicht um das Produkt X dreht, sondern lediglich von der Abmahnung berichtet wird. Allerdings ist hier Vorsicht geboten, da öffentliche Äußerungen eines Unternehmens über eine Abmahnung durch einen Konkurrenten unter Umständen wettbewerbswidrig sein können.

7. "Dildoparty" (LG Hamburg, Urteil vom 15. 7. 2010 - 315 O 70/10 (nicht rechtskräftig))

Die Beklagte bewarb auf ihrer Internetseite Veranstaltungen als "Dildoparties". Dagegen wollte die Klägerin vorgehen und es als Inhaberin der Gemeinschaftsmarke "Dildoparty" verbieten, dass die Beklagte das entsprechende Wort verwenden darf. Dem ist das Landgericht Hamburg nicht gefolgt: Es liege keine kennzeichenmäßige Benutzung der Marke vor, da die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen nicht als Herkunftshinweis verstünden, sondern lediglich als beschreibende Angabe.

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