Die Folgen können teuer sein

Fünf häufige Fehler bei Miet- und Pachtverträgen

09.03.2009

Fehler Nummer 2: keine Regelung für Reklameschilder

Der Mieter eines Ladenlokals hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, außerhalb der von ihm angemieteten Räume Werbeschilder, Leuchtreklamen und ähnliches anzubringen. Der Mieter als juristischer Laie setzt dies aber häufig stillschweigend voraus, so dass er bei Vertragsabschluss auf diese Frage gar nicht eingeht.

Tritt der Mieter sodann nach Abschluss des Mietvertrages an den Vermieter heran mit dem Wunsch, an der Außenfassade oder auf dem Dach des Hauses Werbeschilder oder Leuchtreklamen anbringen zu wollen, nutzen Vermieter diese Gelegenheit gerne dazu aus, die entsprechenden Flächen dem Mieter nur gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes zur Verfügung zu stellen unter Hinweis darauf, dass diese natürlich nicht zum Mietgegenstand gehörten.

Es ist deshalb unbedingt erforderlich, dass der Mieter im Rahmen der Verhandlungen im Vertrag genau festlegt, an welcher Stelle des Hauses er welche Werbeschilder anbringen möchte, wobei es sich zudem empfiehlt, die geplanten Maßnahmen im Rahmen einer weiteren Anlage zum Vertrag genau zu beschreiben (Abmessungen, farbliche Gestaltung, Stromanschluss usw.).

Auch ist im Vertrag klarzustellen, dass dieses Recht des Mieters mit dem Mietzins bereits abgegolten ist, sodass der Vermieter hierfür nachträglich kein zusätzliches Entgelt verlangen kann.

Zudem ist zu beachten, dass für die Anbringung von Werbetafeln regelmäßig behördliche Genehmigungen erforderlich sind. Der Vermieter muss sich daher im Mietvertrag gegenüber dem Mieter verpflichten, bei der Einholung dieser behördlichen Genehmigungen nach besten Kräften mitzuwirken und in seiner Eigenschaft als Gebäudeeigentümer alle erforderlichen Erklärungen gegenüber der Behörde abzugeben.

Wichtig ist auf jeden Fall auch eine Regelung, welche Vertragspartei bei Beendigung des Mietvertrages für die Demontage der Werbeschilder und die Beseitigung von Spuren (z.B. Verputzen von Löchern usw.) verantwortlich ist und die insoweit anfallenden Kosten zu tragen hat. Dabei gestattet in aller Regel der Vermieter die Anbringung von Reklame außerhalb des Mietobjektes nur dann, wenn der Mieter sich gleichzeitig zur vollständigen Entfernung bei Vertragsende verpflichtet und die damit verbundenen Kosten übernimmt.

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