Stolperfallen bei der Selbstständigkeit

Fünf Irrtümer – wo Informatiker aufpassen müssen

31.10.2012
Es gibt bestimmte Themen, die sowohl für Existenzgründer als auch für IT-Berater weitreichende steuerrechtliche Folgen haben. Peter Brenner stellt die sechs häufigsten Irrtümer vor.
Wer als freiberuflicher IT-Berater arbeitet, hat viele steuerliche Besonderheiten zu beachten.
Wer als freiberuflicher IT-Berater arbeitet, hat viele steuerliche Besonderheiten zu beachten.
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Irrtum 1: Gewerbesteuer entfällt durch Verrechnung

Falsch! In Abhängigkeit vom Hebesatz der Gemeinde und vom zu versteuernden Einkommen gibt es durchaus Fälle, in denen durch Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer keine zu zahlende Gewerbesteuer übrigbleibt. Das ist aber ab einem Hebesatz von 380 Prozent nicht mehr der Fall. Hinzu kommen die immer noch wenig bekannten finanziellen und zeitlichen Nachteile der IHK-Pflichtmitgliedschaft, doppelte Buchführung, Bilanzierungspflicht und buchhalterische Nachteile sowie ggf. Mitgliedschaft bei einer Berufsgenossenschaft.

Empfehlung: Eine Vorausberechnung der Gewerbesteuer sollte nicht nur die gegenwärtige, sondern auch die künftige finanzielle Entwicklung berücksichtigen.

Irrtum 2: Datenbankadministratoren sind zwingend Gewerbetreibende

Falsch! Ein neues Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln verunsichert zunehmend die Informatikerszene. Es ist das erste Mal, dass ein Gewerbeamt die Gewerbeanmeldung eines vom Finanzamt als Freiberufler eingestuften Informatikers vor einem Verwaltungsgericht durchgesetzt hat. Bislang haben sich die Gewerbeämter regelmäßig an die Beurteilung der Finanzämter bzw. Finanzgerichte gehalten. Es ist zu befürchten, dass in Zeiten leerer Kassen eine Lawine ins Rollen kommt und die Gemeinden neue Wege für Steuereinnahmen entdecken. Aber es gibt auch noch andere Tätigkeitsfelder, die gewerblich gefährdet sind. Diese gilt es mit dem eigenen Beratungsangebot abzugleichen.

Empfehlung: Die eigenen Beratungsfelder sollten kritisch hinterfragt werden.

Irrtum 3: Rückwirkende Anerkennung als Freiberufler ausgeschlossen

Falsch! Es ist ein Irrglaube, dass verfristete Steuerbescheide nicht mehr angreifbar sind. Kann ein Informatiker sogenannte neue Tatsachen vortragen, so kann er Bescheide angreifen, die auf einer Steuerklärung beruhen, die vor vier Jahren abgegeben wurde. Beispiel: Abgabe 2006 in 2008 = Erklärung neuer Tatsachen möglich bis 31.12.2012.

Empfehlung: Sofern Sie bereits Gewerbesteuer gezahlt haben, sollten Sie prüfen, ob Sie dies aufgrund neuer Tatsachen revidieren können.

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