Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die durch das Grundrecht der freien Religionsausübung geschützten Gebetspausen des muslimischen Arbeitnehmers während der Arbeitszeit hinzunehmen. Dies jedenfalls dann insbesondere nicht, wenn hierdurch betriebliche Störungen verursacht werden (Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 5 Sa 1782/01). (jlp)
07.04.2003
Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die durch das Grundrecht der freien Religionsausübung geschützten Gebetspausen des muslimischen Arbeitnehmers während der Arbeitszeit hinzunehmen. Dies jedenfalls dann insbesondere nicht, wenn hierdurch betriebliche Störungen verursacht werden (Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 5 Sa 1782/01). (jlp)