Unfallversicherung zahlt nicht

Gefährliche Raucherpause

02.04.2013

Kündigung auch ohne Abmahnung möglich

Raucherpausen sind auch im Arbeitsrecht immer wieder Gegenstand von Entscheidungen der Arbeitsgerichte, so Franzen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Rauchen am Arbeitsplatz zu untersagen. Ein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen besteht nicht (LAG Mainz vom 21. Januar 2010, Az.: 10 Sa 562/09). Deshalb kann das unterlassene Ausstempeln von Raucherpausen eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen (LAG Rheinland-Pfalz vom 6. Mai 2010, Az.: 10 Sa 712/09; Arbeitsgericht Duisburg vom 4. September 2009, Az.: 3 Ca 1336/09). Unter Umständen ist der Arbeitgeber jedoch gehalten, den Verstoß zunächst abzumahnen (LAG Köln vom 13. April 2011, Az.: 9 Sa 1320/10).

Franzen empfiehlt, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist. (oe)
Weitere Informationen und Kontakt:
Klaus-Dieter Franzen, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VdAA-Landesregionalleiter "Bremen", c/o Engel und Partner, Schwachhauser Heerstr. 25, 28211 Bremen, Tel.: 0421 2007331, E-Mail: franzen@dasgesetz.de, Internet: www.dasgesetz.de

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