Was das Wettbewerbsrecht dazu sagt

Gekaufte Bewertungen und unlautere Werbung



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Gekaufte Top-Platzierungen

Dem Ärzteempfehlungsportal "Jameda" hat außerdem das Landgericht München I (Urteil vom 18.03.2015, Az.: 37 O 19570/14) verboten, Ärzte oben auf die Bewertungsskala zu setzen, nur weil diese für das Ranking bezahlten. Gekaufte Top-Platzierungen - so das Landgericht München I - müssten deutlich als Anzeigen gekennzeichnet werden. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher, der online nach einem gut bewerteten Arzt suche, in die Irre geführt werde.

Das Landgericht Berlin (Beschluss vom 25.08.2011, Az.: 16 O 418/11) untersagte der niederländischen Betreibergesellschaft des Hotelbuchungsportals www.booking.com, auf ihrem Portal Hotels in der Rubrik "Beliebtheit" in absteigender Reihenfolge aufzulisten, wenn die Hotelbetreiber mit einer Provision die Position positiv beeinflussten. Die Beeinflussung des Rankings durch Provision von Hotelbetrieben an den Betreiber hielt das Landgericht Berlin dabei für generell unzulässig.

Außerdem hat das Landgericht Duisburg (Urteil vom 21.03.2011, Az.: 25 O 44/11) untersagt, mit Bewerbungen zu werben, die nicht in einem objektiven Verfahren zustande gekommen sind. Ein unerlaubter Einfluss liege auch dann vor, wenn es ein Unternehmen den Verbrauchern schwer mache, negative Bewertungen abzugeben. Daher sei die Werbung mit Bewertungen unzulässig, wenn das Bewertungsportal Kundenmeinungen filtere und negative Bewertungen erst nach einem Schlichtungsverfahren veröffentliche.

Keine Werbung auf Wikipedia

Zudem hat das Oberlandesgericht München (WRP 2012, 1145) entschieden, der Verbraucher sehe Einträge bei Wikipedia als unabhängige und neutrale Stellungnahme an. Er lasse sich hierdurch eher beeinflussen als durch (erkennbare) Werbung. Auch bei Wikipedia darf daher nicht (verschleiert) Werbung betrieben werden.

Stammen Bewertungen "nur" von einem Mitarbeiter eines Unternehmens, ohne dass dies kenntlich gemacht wird, ist dabei bereits von einer getarnten Werbung auszugehen. Für diese haftet das Unternehmen selbst. Das hat schließlich das Landgericht Hamburg klargestellt (GRUR-RR 2012, 400).

Das alles heißt nun nicht, dass (vorausgesetzt, es wird nichts falsches über die Produkte berichtet) derartige Werbungen nicht legalisiert werden könnten. Wenn nämlich klargestellt wird, dass keine private Äußerungen oder keine unabhängige bzw. neutrale Stellungahme vorliegt, dann kann durchaus entsprechend geworben werden. Die entscheidende Frage also ist: Ab wann reicht die Kennzeichnung aus, um (schon) den Verboten aus § 5 UWG und § 4 Nr. 3 UWG zu entgehen? Dies muss sorgsam geprüft werden.

Rechtsanwalt Dr. Isele empfiehlt, dies zu beachten und in allen Zweifelsfragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. - www.mittelstands-anwaelte.de - verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Dr. Jan Felix Isele, Rechtsanwalt, und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, c/o DANCKELMANN UND KERST, Rechtsanwälte und Notare, Mainzer Landstraße 18, 60325 Frankfurt am Main, Tel.: 069 920727-34, E-Mail: ra.dr.isele@danckelmann-kerst.de, Internet: www.danckelmann-kerst.de

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