GEZ-Schlappe

Gericht hält Rundfunkgebühr für Internet-PCs für unzulässig

Hans-Christian Dirscherl ist Redakteur der PC-Welt.
Die Rundfunkgebühr für Internet-fähige PCs wurde erneut von einem deutschen Gericht für unzulässig erklärt.
Seit Januar 2007 verlangt die Gebühreneinzugszentrale 5,76 Euro für internetfähige Computer - allerdings nur dann, wenn weder Radio noch Fernseher angemeldet sind. In der monatlichen Gebühr von 17,98 Euro sind alle Geräte enthalten.
Seit Januar 2007 verlangt die Gebühreneinzugszentrale 5,76 Euro für internetfähige Computer - allerdings nur dann, wenn weder Radio noch Fernseher angemeldet sind. In der monatlichen Gebühr von 17,98 Euro sind alle Geräte enthalten.
Foto: GEZ

Die Rundfunkgebühr für Internet-fähige PCs wurde erneut von einem deutschen Gericht für unzulässig erklärt. Geklagt hatte eine Dolmetscherin gegen den Norddeutsche Rundfunk, weil sie für ihren beruflich genutzten PC keine Rundfunkgebühr bezahlen will.

Das Thema Rundfunkgebühr ist derzeit wieder in aller Munde, die Ministerpräsidenten denken über eine Ausweitung der Rundfunkgebührenpflicht nach und planen zudem die Beweistlastumkehr - wer keinen Fernseher besitzt und deshalb keine Rundfunkgebühr bezahlen will, soll das künftig sogar eidesstattlich erklären müssen – so die derzeitigen Pläne. Doch vor Gericht erleiden die GEZ und die Rundfunkanstalten eine Niederlage nach der anderen. Die jüngste Schlappe steuerte der Norddeutsche Rundfunk NDR bei, der vorm Verwaltungsgericht Braunschweig abgewatscht wurde.

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Das Verwaltungsgericht Braunschweig gab einer Klägerin Recht, die für ihren beruflich genutzten Zweit-PC mit Internetanschluss nicht die ermäßigte Rundfunkgebühr von 5,76 Euro monatlich bezahlen wollte (die Klägerin bezahlte bereits Rundfunkgebühr für ihr Radio am Arbeitsplatz - der NDR wollte aber zusätzlich die Gebühr für den beruflich genutzten PC erheben, weil dieser nicht unter die Befreiung für privat genutzte Zweitgeräte falle).

Das Urteil begründete das Verwaltungsgericht Braunschweig folgendermaßen: Der NDR stelle im Internet „keinen gebührenrechtlich relevanten Rundfunk zur Verfügung“. Der NDR könne seine Radioprogramme im Internet nicht unbegrenzt vielen Nutzern anbieten. Zudem würde die Klägerin ja bereits Rundfunkgebühren für Empfangsgeräte am Arbeitsplatz bezahlen, die vom NDR vollzogene Unterscheidung zwischen privat genutztem Radio und gewerblich genutztem PC akzeptierte das Gericht nicht. Die Rundfunkgebühr sei damit unzulässig (4 A 188/09).

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, der NDR hat die Möglichkeit zur Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht. (PC-Welt) (wl)

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