Bundesnotarkammer informiert

Geschäftsführer wider Willen

05.09.2008

Ohne Geschäftsführer ist die Gesellschaft handlungsunfähig. Das Amtsgericht kann zwar in entsprechender Anwendung des § 29 BGB einen Notgeschäftsführer berufen. Im vorliegenden Fall war jedoch die Vergütung eines Notgeschäftsführers wegen der prekären finanziellen Situation der GmbH nicht sichergestellt. Das Gericht machte daher von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.

Grundsätzlich kann ein Geschäftsführer sein Amt jederzeit niederlegen. Nach Meinung der Gerichte ist dafür kein wichtiger Grund erforderlich. Die Amtsniederlegung wird aber als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn die GmbH in der Folge handlungsunfähig wird. Die missbräuchliche Amtsniederlegung ist dann unwirksam, der Geschäftsführer also noch im Amt. Für die wirksame Amtsniederlegung des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers ist die gleichzeitige Bestellung eines neuen Geschäftsführers erforderlich.BayObLG, Az. 3Z BR 35/99 (mf)

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