Drei Jahre Gültigkeit

Gilt Verjährungsfrist auch bei Gutscheinen?

13.02.2008

Die Frage, ob und wie weit Gutscheine befristet werden können, beantwortet sich hier jedoch noch nicht eindeutig. Es dürfte hier wohl die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren, gemäß § 195 BGB gelten. Hierbei ist zu beachten, dass diese dreijährige Frist erst am Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch besteht (der Gutschein gekauft wurde).

Wenn somit, was zu empfehlen ist, hinsichtlich der Gültigkeitsdauer von Gutscheinen keine Regelung getroffen wird, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren.

Ein Gutschein der beispielsweise am 10.02.2008 gekauft wurde, verjährt somit mit Ablauf des 31.12.2011.

Wir gehen davon aus, dass jegliche Verkürzung der Verjährungsfrist unterhalb dieser Frist sehr problematisch ist, so dass es sich nicht empfiehlt, hierzu Regelungen zu treffen.

Der Autor: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard Wagner Straße 14, 18055 Rostock. Tel: 0381- 448998-0, Fax: 0381-448998-22, Im Internet unter: www.internetrecht-rostock.de (mf)

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