Ab 2010 mehr Außenprüfungen

GmbH-Geschäftsführer aufgepasst - Privatausgaben im Fokus

04.01.2010

Sämtliche Unterlagen aufbewahren

"Lückenhafte Aufzeichnungen und fehlende Belege können zu empfindlichen Steuernachzahlungen führen", warnt Dr. Andreas Rohde, Rechtsanwalt und Steuerberater der Wirtschaftssozietät DHPG. Der Experte führt aus: "Zum einen streichen die Prüfer dann auch nach Jahren noch Werbungskosten, die zunächst anerkannt worden waren. Zum anderen sind Hinzuschätzungen möglich, wenn die Angaben in der Steuererklärung unglaubwürdig sind. Das Finanzamt ist berechtigt, auch Einkommensteuerbescheide aus früheren Jahren zu ändern. Denn sobald ein Fall für die Außenprüfung vorgesehen ist, werden die Bescheide mit dem "Vorbehalt der Nachprüfung" versehen."

Verschärfte Anforderungen gibt es bei Sachverhalten mit Auslandsbezug. Bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen oder Geldanlagen kann das Finanzamt absolute Transparenz verlangen - besonders wenn es sich um Staaten handelt, die der Fiskus als Steueroase einstuft. Die Finanzverwaltung selbst kann diese Länder per Rechtsverordnung identifizieren. In solchen Fällen kann sie etwa ausländischen Gesellschaften die Befreiung vom Quellensteuerabzug verwehren. Personen, die an der Gesellschaft zu mindestens zehn Prozent beteiligt sind, müssen für die Behörden identifizierbar sein. Bei Auslandsanlegern ist die Anwendung des günstigen Abgeltungssteuertarifs unter Umständen gefährdet.

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