Gericht verdonnert Bank zur Auskunft

Haben Sie ein "vergessenes" Sparbuch?

14.03.2011

Keine Zweifel an der Echtheit des Sparbuchs

Die Echtheit des Sparbuches könne nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Dieser habe überzeugend dargelegt, dass das Sparbuch keine Anhaltspunkte für eine Reproduktion aufweise und die verwendete Tinte und Kugelschreiberpaste bereits 1955 auf dem Markt gewesen sei. Dem Sparbuch komme danach die Funktion einer Beweisurkunde zu. An die Erschütterung des Beweiswertes eines Sparbuches seien besonders hohe Anforderungen zu stellen, die nur im Ausnahmefall vorlägen. So könnten insbesondere die Höhe des Sparguthabens und die Dauer der Umsatzlosigkeit den Beweiswert nicht erschüttern.

Soweit die Bank bestreite, dass die in dem Sparbuch neben dem Guthabenbetrag beigefügten Namensunterschriften echte Unterschriften von zeichnungsberechtigten Mitarbeitern seien, könne sie damit nicht durchdringen. Da dem Kläger in der Rolle des Sparers insoweit die betreffenden Umstände naturgemäß nicht bekannt sein könnten, liege es im Verantwortungsbereich der Bank, für den Nachweis oder das Bestreiten der Echtheit von Unterschriften in einem Sparbuch geeignete Geschäftsunterlagen aufzubewahren und vorzulegen, selbst nach Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen. Andernfalls könne eine Bank durch einfaches Bestreiten der Echtheit der Unterschriften im Sparbuch den Beweiswert des Sparbuches faktisch aufheben, was nicht hinnehmbar sei.

Weder die Sparbuchforderung selbst noch der Auskunftsanspruch seien im Übrigen verjährt. Der Umstand, dass die Bank keine Kenntnis mehr von dem Sparbuch gehabt habe, ändere hieran nichts.

Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Rechtsanwalt Hünlein empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen um rechtlichen Rat nachzusuchen, wozu er u. a. auch auf die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälte/-innen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Klaus Hünlein, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Eschenheimer Anlage 1, 60316 Frankfurt, Tel.: 069 48007890, E-Mail:rae@huenlein.de, Internet: www.huenlein.de

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