Es wird immer schlimmer

Händler müssen unfreie Rücksendungen annehmen

10.08.2010

Testkauf - Rechtsmissbrauch?

Zudem: Wie sich aus dem Beschluss des Landgerichtes Bochum ergibt, wurde die unfreie Rücksendung ganz offensichtlich provoziert, und zwar im Rahmen eines Testkaufes. Dies dürfte eine andere Form des Rechtsmissbrauchs sein. Wer in Schädigungsabsicht etwas bestellt, um es dann unfrei zurückzusenden, muss wettbewerbsrechtlich schon einen erheblichen Druck gehabt haben, einen Internethändler auf´s Glatteis zu führen und dann eine Abmahnung auszusprechen.

Nach unserer Auffassung ist zwischen dem wohl unstreitig wettbewerbswidrigen Hinweis "Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen." im Rahmen einer Widerrufsbelehrung und in AGB bspw. und dem tatsächlichen Umstand, dass der Händler nicht alles entgegennimmt, was der Briefträger eben unfrei vorlegt, ganz erheblich zu unterscheiden.

Abschließend geklärt ist die Rechtslage jedoch nicht. Berücksichtigt man dann, dass der Internethändler nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH auch noch die Hinsendekosten zu erstatten hat, läuft die Kalkulation von Internetangeboten für die Händler aus dem Umstand heraus, auf jeden Fall angeblich auch unfreie Rücksendungen immer entgegennehmen zu müssen, vollkommen aus dem Ruder.

Wir halten dies für eine Einzelfallentscheidung. Abschließend geklärt ist die Rechtslage nicht.

Der Autor Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er hat sich auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert und ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. (oe)

Kontakt und Infos:

Tel.: 0381 448998-0, E-Mail: rostock@internetrecht-rostock.de, Internet: www.internetrecht-rostock.de

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