Vorsicht bei Werbung mit "Lieferung frei Haus"

Händler wegen Irreführung verurteilt

29.10.2010

Praxistipp

Wer als Internethändler etwas Besonderes anbietet, wie eine Frei-Haus-Lieferung oder eine kostenlose Lieferung, kann damit selbstverständlich werben. Wichtig ist, dass die Werbung nicht irreführend ist. Mit anderen Worten: Sollte es irgendwelche Einschränkungen geben, muss transparent und deutlich darauf hingewiesen werden. Eine beliebte Falle in diesem Zusammenhang ist es, dass die kostenlose Lieferung oftmals nur bei bestimmten Zahlungsarten gilt, jedoch nicht bspw. bei Nachnahme. Der Umstand an sich ist kein Problem, es muss jedoch darauf hingewiesen werden, bspw. durch die Formulierung: "kostenlose Lieferung (außer Nachnahme)".

Auch wenn bestimmte Lieferländer oder bestimmte Produktgruppen von einer kostenfreien Lieferung nicht umfasst sind, muss in ähnlicher Form darauf hingewiesen werden. Dies ist durchaus durch einen Sternchenhinweis möglich, der jedoch gerade bei einer Bewerbung im Internet mit einem entsprechenden Link versehen werden sollte, so dass nach Anklicken des nicht zu kleinen Sternchens der Kunde weitere Informationen erfährt.

Keine unterschiedliche Werbung in unterschiedlichen Kanälen

Was natürlich - wie im vorliegenden Fall - nicht passieren darf, ist, dass in unterschiedlichen Kanälen auch unterschiedlich geworben wird. Im vorliegenden Fall war es dem Abgemahnten zum Verhängnis geworden, dass die Information auf seiner Internetseite nicht der Information in seinem Newsletter entsprach. Auch hier sollte es keine Abweichungen geben.

Der Autor Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er hat sich auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert und ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

Kontakt und Infos:

Tel.: 0381 448998-0, E-Mail: rostock@internetrecht-rostock.de, Internet: www.internetrecht-rostock.de

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