Insiderinformationen: Auch IT-Administratoren sind Geheimnisträger

10.02.2006
Von Nicholas D. Evans

Warum wurden Insiderverzeichnisse eingeführt?

Das Anlegerschutzverbesserungsgesetz hat als neue Vorschrift § 15b ins WpHG eingefügt. Danach sind Unternehmen verpflichtet, Verzeichnisse über Personen zu führen, die für sie tätig sind und bestimmungsgemäß Zugang zu Insiderinformationen haben. Die Verzeichnisse sind unverzüglich zu aktualisieren und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf Verlangen zuzusenden. Mit der Verpflichtung, Insiderverzeichnisse zu führen, verfolgt der Gesetzgeber zwei Ziele: Einerseits sollen die Mitarbeiter mit Insiderwissen auf ihre besonderen betrieblichen Verschwiegenheitspflichten und auf die Folgen eines Verstoßes hingewiesen werden. Damit findet eine zusätzliche Sensibilisierung für den vertraulichen Umgang mit Insiderinformationen statt. Neben diesem präventiven Ziel kann das Unternehmen den Fluss der Insiderinformation überwachen und so seinen Geheimhaltungspflichten auch tatsächlich nachkommen. Liegt ein konkreter Verdachtsfall vor, lässt sich mit den Verzeichnissen gegenüber der Aufsichtsbehörde der mögliche Insiderkreis in einem Unternehmen schnell ermitteln.

Wer ist zur Führung von Insiderverzeichnissen verpflichtet?

Neben börsennotierten Aktiengesellschaften müssen auch diejenigen Personen Insiderverzeichnisse führen, die im Auftrag einer börsennotierten Aktiengesellschaft handeln. Damit lassen sich bestimmte Berufsgruppen, die durch ihre Tätigkeit über Insiderwissen verfügen, ebenfalls in einem Verzeichnis erfassen. Dies betrifft vor allem beratende Berufe oder Dienstleistungsunternehmen wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Unternehmensberater, Investmentbanken, Investor-Relations-Agenturen oder Übersetzungsbüros. Die Abschlussprüfer einer Gesellschaft sind explizit von dieser Verpflichtung ausgenommen. Darüber hinaus sind öffentliche Institutionen (z.B. Gerichte, Staatsanwaltschaft, Polizei, Behörden), Lieferanten oder auch Konzerngesellschaften einer börsennotierten Aktiengesellschaft keine Dienstleister im Sinne von § 15 b WpHG.

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