Job-Absage nach unsachlicher Bewerbung

27.08.2007
Gericht: keine Diskriminierung

Wer sich mit nicht ernsthaften Unterlagen um einen Arbeitsplatz bewirbt und dann nicht in die engere Auswahl kommt, hat im Nachhinein keinen Entschädigungsanspruch gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entscheiden.

Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte sich ein arbeitsloser Jurist auf eine Stelle beworben. Der 55-jährige ehemalige Rechtsanwalt war für den Job zwar fachlich qualifiziert, reichte aber ein sehr provokantes Bewerbungsschreiben ein. So verwendete er ein Foto, das ihn vor einem Schachbrett sitzend zeigte. Im beigefügten Lebenslauf waren die Sätze formuliert: "Einsatzbereit! Lässt sich kein X für ein U vormachen!" und "seit 1.1.2005 im Zuge der so genannten Reform Harz IV auf Bahnhofspennerniveau verharzt". Außerdem enthielt die Fußzeile seiner Bewerbung sexuelle Anspielungen zum Thema Prostitution, Bordelle, Freier und Bordellsteuer. Als er einige Wochen später eine Absage erhielt, verhalte er das Unternehmen auf Schadensersatz in Höhe von sechs Monatsgehältern und 4.000 Euro Schmerzensgeld. Er fühlte sich wegen seines Alters, seines Geschlechtes, seiner Arbeitslosigkeit und seiner politischen Gesinnung diskriminiert und berief sich dabei auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Das LAG Baden-Württemberg wies die Forderungen des Mannes zurück (Az. 3 Ta 119/07). Der Mann sei nicht im Sinne der Antidiskriminierungsvorschriften benachteiligt worden, so das Gericht. Eine Benachteiligung könne nur dann vorliegen, wenn der Bewerber objektiv die Voraussetzung für die zu besetzende Stelle erfüllte und er subjektiv eine ernsthafte Bewerbung abgegeben hätte.

Zwar erfülle der Jurist qualitativ mit zwei befriedigenden Staatsexamina und Fachkenntnissen im Unterhaltsrecht die Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle, so die Richter. Allerdings könne nicht von einer ernsthaften Bewerbung ausgegangen werden. Gerade als langjähriger Anwalt sei dem Mann bewusst gewesen, dass schlechte Bewerbungsfotos und absurde Bemerkungen in den Bewerbungsunterlagen gegen jegliche Übung im Geschäftsleben verstießen. Es könne nicht sein, so das Gericht, dass angebliche Verstöße gegen das AGG als Instrument dazu benutzt würden, Geld zu erwerben oder Protest gegen die "Hartz"-Gesetzgebung zum Ausdruck zu bringen. (mf)

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