Gesetzesänderungen

Kapitalanleger aufgepasst – Fiskus schaut genauer hin

08.02.2011
Die Überwachung per Steueridentifikationsnummer wird verschärft. Alexander Uhl nennt Details.
Wenn es um Geld geht, müssen Anleger künftig besonders gut aufpassen.
Wenn es um Geld geht, müssen Anleger künftig besonders gut aufpassen.

Die meisten der Gesetzesänderungen in diesem Bereich sind notwendige Korrekturen und Vereinfachungen der Abgeltungsteuer, die bei deren Einführung übersehen wurden, oder Reaktionen auf Steuerumgehungsmodelle. Daneben werden - wie in den anderen Bereichen des Steuerrechts auch - unliebsame Urteile des Bundesfinanzhofs mit Nichtanwendungsgesetzen belegt.

Freistellungsaufträge:

Ab dem 1. Januar müssen alle neuen Freistellungsaufträge die bundeseinheitliche Steueridentifikationsnummer des Bankkunden enthalten. Bei Freistellungsaufträgen von Ehepaaren müssen entsprechend beide Identifikationsnummern angegeben werden. Bestehende Freistellungsaufträge bleiben allerdings bis Ende 2015 wirksam, erst danach müssen auch diese Freistellungsaufträge die Steueridentifikationsnummer enthalten. Zusammen mit einigen anderen Änderungen will die Finanzverwaltung damit die Kontrolle der Kapitalerträge und die Überwachung der Anleger effektiver gestalten.

Halb-/Teilabzugsverbot:

Einkünfte aus Beteiligungen unterliegen dem Halb- bzw. Teileinkunftsprinzip, entsprechende Verluste dem Halb- bzw. Teilabzugsverbot. Kommt es allerdings gar nicht erst zu Einnahmen, und die Beteiligung wird mit Verlust liquidiert, sah der Bundesfinanzhof keinen Grund für ein anteiliges Abzugsverbot. Mehrfach haben die Richter zugunsten der Steuerzahler den vollen Steuerabzug der Liquidationsverluste zugelassen. Nun wurde die Verwaltungsauffassung gesetzlich verankert, nach der für die Anwendung des Halb- oder Teilabzugsverbots die Absicht zur Erzielung von Einnahmen bereits ausreicht. Die Neuregelung gilt für alle Anteilsverkäufe ab dem 1. Januar 2011.

Kirchensteuer:

Die im Rahmen der Abgeltungsteuer erhobene Kirchensteuer ist künftig nicht mehr als Sonderausgabe abziehbar.

Stückzinsen:

Es wird klargestellt, dass auch die Stückzinsen von Altbeständen, die ab 2009 verkauft werden, steuerpflichtig sind.

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