Mobiltelefon für 5.200 Euro

Kein Steuerabzug für Luxushandy

12.08.2011

Anschauung breitester Bevölkerungskreise als Maßstab

Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, bei Beantwortung der Frage, ob Aufwendungen, die die Lebensführung berühren, nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen seien, müsse - unter Beachtung der gesetzlichen Regelung des Einkommensteuergesetzes - auf die Anschauung breitester Bevölkerungskreise abgestellt werden. Die Anschauung breitester Bevölkerungskreise sei eine gerichtsbekannte Tatsache.

Eine betriebliche Veranlassung zur Anschaffung des Handys sei wegen der zahnärztlichen Bereitschaftsdienste zwar unbestritten. Für die beruflichte Tätigkeit des Klägers hätte es allerdings ausgereicht, wenn er seine Erreichbarkeit an den zwei bis drei Bereitschaftswochenenden durch ein gewöhnliches Mobilfunkgerät sicher gestellt hätte.

Gründe dafür, dass ein Gerät mit einem besonders guten Empfang notwendig gewesen sei, seien nicht vorgetragen worden. Dass sich der Kläger zum Erwerb eines handgefertigten hochwertigen Telefons eines Luxusherstellers mit über die bloße Funktionsfähigkeit als Telefon hinausgehenden Eigenschaften entschieden habe, sei jedenfalls nicht allein durch betriebliche Notwendigkeiten zu erklären.

Die Aufwendungen seien auch unangemessen. Sie berührten so stark die Lebensführung des Klägers, dass die betriebliche Veranlassung dabei vollständig zurück träte. Setze man den Preis für ein Mobiltelefon mit dem Beklagten zum - insoweit unbestrittenen - Preis von 300.- Euro an, so ergäbe sich im Verhältnis zum streitgegenständlichen Handy ein betrieblicher Veranlassungsanteil von 5,8 Prozent. Entsprechend der zu § 12 des Einkommensteuergesetzes nach der Rechtsprechung aufgestellten Grenze von zehn Prozent sei dieser betriebliche Veranlassungsanteil derart gering, dass er zu vernachlässigen sei. Eine Prüfung der Angemessenheit im Verhältnis zum Jahresumsatz des Klägers könne daher unterbleiben.

Im Hinblick auf die vorgetragene hochwertige Praxisausstattung entfalte das Mobiltelefon keinen Beitrag zur Behandlung, es werde auch nicht im Vorfeld der Behandlung sichtbar. Soweit der Kläger auf eine zehnjährige Nutzungsdauer abstelle, sei darauf hinzuweisen, dass er in seiner Einkommensteuererklärung selbst von einer nur dreijährigen Nutzungsdauer ausgegangen sei, was der Nutzungsdauer normaler Geräte entspreche.

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