In Mischfällen sind bei einem Betroffenen mehrere Fahrverbote zu vollstrecken, die zum Teil ohne und zum Teil mit der Zubilligung einer Abgabefrist von 4 Monaten für den Führerschein (4-Monats-Frist) verhängt wurden.
Darauf verweist der Erlanger Fachanwalt für Verkehrsrecht Marcus Fischer, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 15.12.2015 zu seinem rechtskräftigen Beschluss vom 08.10.2015 (3 RBs 254/15).
In dem der Beschlussfassung zugrunde liegenden Verfahren hatte sich der 1958 geborene Betroffene aus Hiddenhausen wegen einer im Juli 2014 in Espelkamp begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung zu verantworten. Ihm wurde zur Last gelegt, die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften um 48 km/h überschritten zu haben. Die Bußgeldbehörde belegte ihn deswegen mit einer Geldbuße von 200 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot, unter Zubilligung einer Abgabefrist von 4 Monaten für den Führerschein.
Mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen
Über den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid hatte das Amtsgericht Lübbecke im März 2015 zu entscheiden. In dem Verfahren war zu berücksichtigen, dass der Betroffene aufgrund einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung von 50 km/h vom Amtsgericht Kassel bereits mit einer Geldbuße von 280 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot, wiederum unter Gewährung einer Führerscheinabgabefrist von 4 Monaten, belegt worden war. Die Entscheidung des Amtsgerichts Kassel war im Januar 2015 rechtskräftig geworden, eine Vollstreckung des Fahrverbots hatte zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Amtsgericht Lübbecke noch nicht stattgefunden.
Das Amtsgericht Lübbecke verhängte gegen den Betroffenen für den in Espelkamp begangenen Verkehrsverstoß eine Geldbuße von 200 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot, jedoch ohne Zubilligung einer 4-Monats-Frist. Gleichzeitig ordnete es die Parallelvollstreckung beider Fahrverbote an, mit der Konsequenz, dass der Betroffene nur einen Monat kein Fahrzeug im Straßenverkehr hätte führen dürfen.
Die gegen das amtsgerichtliche Urteil von der Staatsanwaltschaft Bielefeld eingelegte Rechtsbeschwerde, der sich die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm angeschlossen hat, führte zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Ausspruches über die Parallelvollstreckung durch den 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm. Die Rechtsbeschwerde sei insoweit bereits deswegen begründet, so der Senat, weil das Amtsgericht über die Frage der Parallelvollstreckung noch gar nicht habe entscheiden dürfen.