Typische Kosten der Lebensführung

Kinderbeförderung zur Schule

28.10.2011

Aufwendungen liegen nicht außerhalb des Üblichen

Außergewöhnliche Belastungen seien ebenfalls nicht gegeben. Aufwendungen seien außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen lägen. Die typischen Aufwendungen der Lebensführung seien aus dem Anwendungsbereich der außergewöhnlichen Belastungen ausgeschlossen, denn sie würden durch den einkommensteuerlichen Grundfreibetrag berücksichtigt.

Bei den Kosten der Schulausbildung handele es sich um zum gewöhnlichen Lebensunterhalt zählende Aufwendungen. Deswegen fielen dabei entstehende Kosten für den Schulbesuch für alle Eltern schulpflichtiger Kinder an. Sie seien daher schon dem Grunde nach für den Kläger nicht außergewöhnlich. Entsprechendes habe der Bundesfinanzhof bereits in einer Entscheidung von 1966 ausgeführt; an diesen Grundsätzen habe sich bis heute nichts geändert, zumal im Falle des Klägers das geleistete Kindergeld über die Entlastungswirkung eines Kinderfreibetrages hinausgehe. In Anbetracht der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung seit 1966 erkenne das FG im Übrigen nichts mehr Unübliches daran, aus Zeit- oder Sicherheitsgründen Kinder in die Schule zu fahren.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.

Passau empfiehlt, dies zu beachten und ggf. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband (www.duv-verband.de) verweist. (oe)
Weitere Informationen und Kontakt:
Jörg Passau, Steuerberater und Vizepräsident sowie geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV, c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 9743010, E-Mail: info@duv-verband.de, Internet: www.pani-c.de

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