Ungültige Klauseln im Vertrag

Klagverzicht ist unwirksam !

14.01.2008

Das BAG hat in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt, dass die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam ist und der Beklagte die Klägerin daher weiterbeschäftigen muss. Die Klägerin konnte trotz des von ihr unterzeichneten Klagverzichts Kündigungsschutzklage erheben. Ein solcher unmittelbar im Anschluss an eine Arbeitgeberkündigung erklärter Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage stellt jedenfalls dann eine unangemessene Benachteiligung des § 307 I Satz 1 BGB dar, wenn der Arbeitnehmer dafür keine Gegenleistung erhält. Durch den Klagverzicht wird zum Nachteil des Arbeitnehmers von der gesetzlichen Regelung des § 4 Satz 1 KSchG abgewichen.

Die Kündigungsschutzklage ist auch begründet. Für eine Kündigung wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung der Klägerin lagen keine hinreichenden Gründen im Sinne des § 626 BGB vor.

Kontakt und weitere Informationen: Der Autor ist Landesregionalleiter Hamburg der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. Stefan Engelhardt, Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht, RWWD Hamburg, Alte Rabenstraße 32, 20148 Hamburg, Tel.: 040 53 028 204, Fax: 040 53 028 240. e-Mail: stefan.engelhardt@rwwd.de, Internet: www.rwwd.de (mf)(mf)

Zur Startseite