Kadi oder Pleite

Kleine GmbHs = Expedition durch vermintes Gelände

05.11.2012

Freiwillige Insolvenzanmeldung

Auf der sicheren Seite sind GmbH-Geschäftsführer, wenn sie schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit nach § 18 Abs. 2 InsO freiwillig Insolvenz anmelden. "Oft ist dies schon deshalb sinnvoll, weil zu diesem Zeitpunkt der insolvenzrechtliche Handlungsspielraum noch größer und noch mehr Masse zur Befriedigung der Gläubiger vorhanden ist", erklärt Littich. "Auch die Chancen, das Unternehmen im Insolvenzplanverfahren weiterzuführen und zu retten, sind höher." Auf alle Fälle aber sollten Unternehmer in der Krise "frühzeitig betriebswirtschaftlichen und juristischen Rat zu suchen, um sich vor persönlicher Haftung oder gar Strafe zu schützen".

Auch wenn die Fortführung des Unternehmens scheitert, trifft den Geschäftsführer die Beweislast, dass nicht doch eine Überschuldung vorlag. "Deshalb ist es unverzichtbar, für die Fortführungsprognose und Sanierungsplanung unabhängige, fachlich qualifizierte Berater hinzuzuziehen und umfassend zu informieren", rät Tobias Schulze. "Am besten ist nach Ecovis-Erfahrungen ein interdisziplinäres Team aus Unternehmens- und Steuerberatern, Juristen und oft auch Wirtschaftsprüfern, das alle Aspekte abdeckt." (oe)

Dr. Tobias Schulze und Alexander Littich sind Mitglieder der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (www.mittelstands-anwaelte.de).

Kontakt:

Alexander Littich, Rechtsanwalt, Betriebswirt (FH) Controlling und Steuern, c/o Ecovis G + C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Rosengasse 350 III, 84028 Landshut, Tel.: 0871 96216-25, E-Mail: landshut-ra@ecovis.com, Internet: www.ecovis.com/landshut

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