OLG Celle

Kontoauszüge müssen verständlich sein

28.04.2008
Das OLG Celle hat mit dem Urteil 3 U 38/04 eine Entscheidung zugunsten der Transparenz von Kontoauszügen getroffen.

Das OLG Celle hat mit dem Urteil 3 U 38/04 eine Entscheidung zugunsten der Transparenz von Kontoauszügen getroffen. Danach ist ein Kontoauszug irreführend, der ohne jeden weiteren Hinweis als "neuen Kontostand" einen Betrag ausweist, in dem zwar bereits gebuchte, aber noch nicht wertgestellte Zahlungseingänge enthalten sind. Nach Meinung des Gerichts lässt eine solche Gestaltung nicht erkennen, dass der Kunde über den noch nicht wertgestellten Zahlungseingang nicht zinsfrei verfügen kann.

In dem Berufungsverfahren hatte sich die in erster Instanz unterlegene Bank gegen ein vom Dachverband der 16 Verbraucherzentralen und anderer verbraucherorientierter Organisationen erstrittenes erstinstanzliches Urteil gewendet. Die Berufung des Kreditinstituts blieb ohne Erfolg.

Die Rechtssache hat nach Ansicht des OLG Celle grundsätzliche Bedeutung, weshalb die Revision zugelassen wurde. Anlass zu der Klage gab die teilweise übliche Verwendung von Kontoauszugsvordrucken, die auf der Vorderseite links die Spalten "Buchungstag" und "Tag der Wertstellung" enthalten und in denen rechts unten in einem optisch hervorgehobenen Feld der "neue Kontostand" wiedergegeben wird. Der in jenem Feld ausgewiesene Betrag enthält auch solche Gutschriften, die im Zeitpunkt des Kontoausdrucks zwar gebucht, aber noch nicht wertgestellt sind.

Das OLG Celle führt zunächst aus, dass der Kläger nach §§ 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG, § 4 UKlaG als in die Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragene Organisation klagebefugt ist. Die erstinstanzliche Unterlassungsklage sei auch begründet. Der Kläger beanstande die Gestaltung der Kontoauszüge zu Recht. Sie stellte eine irreführende Angabe im geschäftlichen Verkehr gemäß § 3 UWG dar. Eine solche liege allgemein vor, wenn ein nicht völlig unerheblicher Teil der erworbenen Verkehrskreise mit einer objektiv richtigen Angabe eine unrichtige Vorstellung verbinde. Die Differenzierung von Buchung und Wertstellung sei als solche nicht zu beanstanden. Die Irreführung werde aber letztlich dadurch bewirkt, dass der "aktuelle Kontostand" jeweils mit einer konkreten Datumsangabe optisch hervorgehoben am Ende des Auszugs stehe. Denn unter dem Begriff des Kontostandes werde in Kundenkreisen allgemein das am jeweiligen Tag verfügbare Guthaben verstanden. Der Auszug selbst lasse aber nicht erkennen, ob der als "Kontostand" ausgewiesene Saldo sich als Summe der gebuchten oder der bereits wertgestellten Beträge darstelle. Diese Unterscheidung lasse sich nur durch Rückrechnung der Einzelbuchungen erschließen.

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