Entsorgtes Kinderbett mitgenommen - Kündigung?

Kriminalfall am Wertstoffhof

26.04.2010
Arbeiter vom Vorwurf des Diebstahls freigesprochen - Arbeitgeber muss Entlassung zurücknehmen

Am Mittwoch, 10. Februar 2010, fand vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammer in Mannheim - die Berufungsverhandlung im so genannten "Kinderreisebettfall" statt.

Dabei, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das Urteil (13 Sa 59/09), hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Unternehmens zurückgewiesen und damit das Urteil des Arbeitsgerichts bestätigt.

In dem Fall, der bundesweit für Aufsehen sorgte, wurde der Kläger wurde von der Beklagten, einem Abfallentsorgungsunternehmen, seit über acht Jahren als Hofarbeiter im Rahmen der Altpapierentsorgung beschäftigt. Der Kläger fand in einem Altpapiercontainer, dessen Inhalt zur Entsorgung anstand, einen Karton, der ein Kinderreisebett enthielt, und nahm dieses an sich, ohne die Beklagte zuvor um Erlaubnis zu fragen. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich fristlos und warf diesem Diebstahl vor, wobei der Kläger durch vorhergehende Abmahnungen darauf hingewiesen worden sei, dass auch die Mitnahme zu entsorgender Gegenstände grundsätzlich verboten und nur im Falle ausdrücklicher Gestattung durch die Beklagte erlaubt sei. Der Kläger hält die Kündigung jedenfalls für unverhältnismäßig.

Die gegen die Kündigung vom Kläger erhobene Klage war vor dem Arbeitsgericht Mannheim erfolgreich (Urteil vom 30.07.2009, Az.15 Ca 278/08). Die Beklagte, die eine Abweisung der Kündigungsschutzklage erstrebt, wendete sich gegen dieses Urteil des Arbeitsgerichts mit ihrer zum Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - eingelegten Berufung.

Die Berufung der Beklagten blieb jedoch ohne Erfolg, betont Henn.

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und damit das Urteil des Arbeitsgerichts bestätigt. Das Gericht ließ sich dabei von der Überlegung leiten, dass auch wenn ein Pflichtverstoß des Klägers und ein "Kündigungsgrund an sich" zugunsten der Beklagten ebenso angenommen würde, wie eine zuvor erfolgte Abmahnung, im Rahmen einer abschließenden Interessenabwägung das Bestandsschutzinteresse des Klägers im Ergebnis Vorrang hat.

Zur Startseite