Kündigung: Mitarbeiter darf für Jobsuche nicht bestraft werden

12.01.2004
Ein Mitarbeiter darf nicht gekündigt werden, nur weil er sich offensichtlich nach einem neuen Stelle umsieht. Das hat das Landesarbeitsgericht in Frankfurt/Main in einem aktuellen Urteil entschieden (LAG Frankfurt, AZ: 3 Sa 119/84). Trotzdem sollten Arbeitnehmer ihre Abwanderungsgelüste im Betrieb lieber nicht hinausposaunen: In so einer Situation kann nämlich eine "ordentliche" Kündigung durchaus wirksam sein.

Ein Mitarbeiter darf nicht gekündigt werden, nur weil er sich offensichtlich nach einem neuen Stelle umsieht. Das hat das Landesarbeitsgericht in Frankfurt/Main in einem aktuellen Urteil entschieden (LAG Frankfurt, AZ: 3 Sa 119/84). Trotzdem sollten Arbeitnehmer ihre Abwanderungsgelüste im Betrieb lieber nicht hinausposaunen: In so einer Situation kann nämlich eine "ordentliche" Kündigung durchaus wirksam sein.

So darf der Mitarbeiter für seine Jobsuche zwar nicht ohne weiteres mit einerr Entlassung "bestraft" werden, doch unter bestimmten Umständen würde das Gericht eine ordentliche und betriebsbedingte Kündigung als gerechtfertigt ansehen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer einem so genannten "Mangelberuf" angehört und für ihn zu diesem Zeitpunkt ein Ersatz verfügbar wäre. Wenn der Arbeitgeber dann noch belegen kann, dass ein persönliches Gespräch mit dem Betroffenen die Situation nicht geklärt hat, darf er ihm tatsächlich kündigen. (mf)

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