Kündigung nach Rückfall in die Alkoholkrankheit

04.09.2006
Wird ein Arbeitnehmer nach einer Entziehungskur rückfällig, darf die Firma ihm kündigen.

Ein Arbeitnehmer, der eine Entziehungskur durchgeführt hat, kennt in der Regel die Gefahren des Alkohols für sich selbst sehr genau. Wird er nach erfolgreicher Beendigung der Entwöhnungskur und nach einer Zeit der Abstinenz dennoch wieder rückfällig, so spricht die Lebenserfahrung dafür, dass er durch die erneute Zuwendung zum Alkohol die ihm erteilten dringenden Ratschläge missachtet und schuldhaft seine sich negativ auf das Arbeitsverhältnis auswirkende Alkoholabhängigkeit herbeigeführt hat. Eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ist möglich. Landesarbeitsgericht München, Az.: 8 Sa 739/05 (jlp/mf)

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