Kündigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern und die Rolle des Integrationsamtes

02.01.2008

Die Arbeitnehmerin erhob hiergegen eine Kündigungsschutzklage und machte im Rahmen des Verfahrens geltend, dass die zweite Kündigung vom 04.11.2004 rechtswidrig sei, weil diese ohne eine weitere Zustimmung des Integrationsamts ausgesprochen worden sei. Nach ihrer Ansicht sei die am 06.10.2004 erteilte Zustimmung mit der Aussprache der ersten Kündigung am 02.11.2004 "verbraucht" worden.

Dieser Rechtsansicht erteilten die Richter des Bundesarbeitsgerichts in ihrem Urteil vom 08.11.2007 eine eindeutige Absage. Entgegen der Auffassung der Arbeitnehmerin sei die gem. § 85 SGB IX erforderliche Zustimmung durch den ersten Kündigungsausspruch nicht "verbraucht" worden. Die Zustimmung des Integrationsamts sei nach § 88 Abs. 3 SGB IX einen Monat lang gültig und beseitige in diesem Zeitraum die für einen schwerbehinderten Menschen bestehende Kündigungssperre. In diesem Zeitraum könne der Arbeitgeber nach Ansicht des BAG bei gleich bleibendem Kündigungssachverhalt auch mehrfach kündigen, ohne dass es einer erneuten Zustimmung von Seiten des Integrationsamts bedarf (BAG, Urteil vom 08.11.2007, Az.: 2 AZR 425/06).

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