Missstände dürfen angeprangert werden

Kündigung wegen "Whistleblowing" unwirksam

04.01.2012

Empfehlung für die Praxis:

Die Entscheidung des EGMR macht deutlich, wie wichtig ein innerbetriebliches Hinweisgebersystem (Whistleblowing-System) ist. Jeder Arbeitgeber sollte seinen Mitarbeitern die Möglichkeit eröffnen, sich zunächst an innerbetriebliche Stellen oder vom Arbeitgeber beauftragte außerbetriebliche Stellen zu wenden, um eine interne Klärung der Vorwürfe vorzunehmen. Solche Hinweise sollten ernst genommen werden; ihnen sollte unter Einbindung des Arbeitnehmers sorgfältig nachgegangen werden. So kann das Risiko verringert werden, dass Missstände an die Öffentlichkeit gelangen.
Feindura empfiehlt, die Entscheidung und die Empfehlungen zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei sie u. a. dazu auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist.
Weitere Informationen und Kontakt:
Sabine Feindura, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, c/o Buse, Heberer, Fromm, Kurfürstendamm 237, 10719 Berlin, Tel.: 030 32794211, E-Mail: feindura@buse.de, Internet: www.buse.de

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