Strenge Nachweispflichten bei EU-Lieferungen

Kunden im Ausland - Steuerbefreiung wird schwieriger

06.03.2009

Nachweis des Versandes

Beim Versand von Waren durch den Lieferanten oder den Abnehmer durch einen selbstständigen Beauftragten, wie beispielsweise durch eine Spedition, kommen als Versendungsnachweise insbesondere Frachtbriefe, Ladescheine oder CMR-Frachtbriefe in Betracht. Ein CMR-Frachtbrief wird allerdings nur dann als Nachweis durch das Finanzamt anerkannt, wenn er vollständig ausgefüllt und die tatsächliche Übergabe der Ware an den Abnehmer im anderen EU-Staat ersichtlich ist. Dazu ist insbesondere erforderlich, dass der CMR-Frachtbrief im anderen Mitgliedstaat durch den Abnehmer unterschrieben wurde.

Weiterhin ist für die Steuerbefreiung erforderlich, dass der leistende Unternehmer die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Abnehmers aufzeichnet. Diese Nummer muss auch zutreffend dem Abnehmer gehören, was der Lieferant gegebenenfalls über eine Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern zu klären hat. Als Nachweis für die Identität des Abnehmers reicht die Identifikationsnummer allerdings nicht aus, weshalb die Kongruenz noch durch andere Unterlagen wie beispielsweise einen Kaufvertrag belegt werden muss.

Es bleibt allerdings abzuwarten, ob diese strengen Anforderungen der Finanzverwaltung durch die Finanzgerichte tatsächlich so akzeptiert werden. Viele der jetzt aufgestellten Nachweispflichten gehen an der Praxis vorbei und werden sich teilweise tatsächlich nicht erfüllen lassen. Zudem stehen einige der Anforderungen des Bundesfinanzministeriums im Widerspruch zu Urteilen des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesfinanzhofs zu Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und allgemeinen Ausfuhrlieferungen. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Kerstin Winkler, Steuerberaterin bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft SH+C Wagner Bumes Winkler GmbH, Regensburg, Tel.: 0941 58613-150, E-Mail: info@shc.de, Internet: www.shc.de

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