Große Probleme in der Fachhandelspraxis

Lieferung an Firmenadresse – gilt das Widerrufsrecht?

10.11.2009

Konkrete Umstände für Zurechnung zur beruflichen Sphäre lagen nicht vor

Nach Ansicht des BGH war im vorliegenden Fall die Rechtsanwältin als Verbraucherin tätig geworden, da sie die Lampen für die Privatwohnung kaufte. Konkrete Umstände, aus denen der Händler hätte zweifelsfrei schließen können, dass der Lampenkauf für die freiberufliche Sphäre der Klägerin zuzurechnen gewesen seien, lagen nicht vor. Insbesondere reicht die Angabe einer Kanzleianschrift als Liefer- und Rechnungsadresse nicht für eine Eindeutigkeit des Handelns aus."

Mit anderen Worten:

Wenn die objektiven Umstände dafür sprechen, dass hier ein Verbraucher gehandelt hat, liegt auch ein Widerrufsrecht vor. Etwas anderes dürfte bspw. dann gelten, wenn die Rechtsanwältin eine Robe, ein Diktiergerät oder juristische Fachliteratur bestellt hätte.

Bedauerlich ist, dass der BGH insbesondere die Angabe eines Unternehmens als Rechnungsadresse nicht als eindeutig für ein gewerbliches Handeln ansieht. Wir wissen aus unserer Beratungspraxis durchaus, dass Unternehmer bei Privatbestellungen darum bitten, dass die Firmenschrift in die Rechnungsadresse mit aufgenommen wird, vermutlich deshalb, um die entsprechende Bestellung als Betriebsausgaben absetzen zu können. Auch hier dürfte es auf den Einzelfall ankommen.

Wenn somit eine Lieferung an die Adresse eines Gewerbetreibenden erfolgt bei Produkten, die eigentlich nur Verbraucher verwenden, dürfte ein Widerrufsrecht gegeben sein. Bei einem Produkt, das sowohl beruflich als auch privat benutzt werden kann (bei Lampen durchaus nicht undenkbar), kommt es auf den Einzelfall an.

Die Rechnungsadresse selbst kann nur ein Indiz sein, nicht jedoch mehr.

Der Autor Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er hat sich auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert und ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

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