Arbeitnehmerüberlassung

Lohndifferenz muss ausgeglichen werden

30.05.2011

Urteil mit Signalwirkung

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr Verhalten sei nicht rechtsmissbräuchlich. Zudem seien die Tarifverträge mit der CGZP infolge der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 (Az.: 1 ABR 19/10) unwirksam. In den Entleiherbetrieben geltende Ausschlussfristen müsse sie sich nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ebenso wenig entgegenhalten lassen.

Dieser Ansicht, so betont Heumüller, hat sich nun auch das Arbeitsgericht Krefeld angeschlossen und das Zeitarbeitsunternehmen nach dem Grundsatz "Equal Pay" zu einer Nachzahlung von 13.200 Euro an Lohnansprüchen an die Leiharbeitnehmerin verurteilt. Heumüller betonte, dass dieses Urteil bundesweit eine "Signalwirkung" haben könne, da zahlreiche weitere ähnliche Verfahren bei anderen Arbeitsgerichten anhängig seien.

Heumüller empfiehlt, in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Georg Heumüller, Rechtsanwalt, Karl-Borromäus-Str., 40667 Meerbusch, Tel.: 02132 6792164, E-Mail: rechtsanwalt@heumueller.biz

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