Lohnkürzung bei mangelnder Leistung ist nicht erlaubt

26.01.2004
Firmen dürfen Beschäftigten, die schlechte Ergebn abliefern oder zu langsam arbeiten, nicht einfach den Lohn kürzen. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden (Az. 4 Ca 4332/03).

Firmen dürfen Beschäftigten, die schlechte Ergebn abliefern oder zu langsam arbeiten, nicht einfach den Lohn kürzen. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden (Az. 4 Ca 4332/03).

Geklagt hatte ein Elektriker, der nach Ansicht seiner Vorgesetzen nicht schnell genug gearbeitet hat. Wie die beklagte Firma erklärte, sei die im Voraus kalkulierte Arbeitszeit wegen der schlechten Leistung des Mannes um zehn Stunden überschritten worden. Man habe daraufhin das Gehalt des Elektrikers entsprechend gekürzt.

Wie die Richter befanden, ist dies nicht zulässig - es sei denn, im Arbeitsvertrag ist ausdrücklich ein leistungsbezogener Lohn vereinbart worden. Ist dies nicht der Fall, darf der Arbeitgeber auch nicht kürzen. Seinen Unmut über die schlechte oder nachlässige Arbeit kann er aber über eine Abmahnung aussprechen und dem Mitarbeiter im Wiederholungsfall dann auch kündigen. (mf)

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