Markenrechtilche Verletzungen: Vorsicht bei eigenen Importen!

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.
Der Direkteinkauf bei einem Händler in den USA oder in Asien bietet auf den ersten Blick durchaus Vorteile. Rechtsanwalt Johannes Richard warnt allerdings davor, die Gefahren zu unterschätzen.
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IT-Technik und deren Zubehör wird oftmals im außereuropäischen Ausland hergestellt. Neben No-Name-Anbietern hat sich eine ganze Reihe von Markenherstellern etabliert, die zum Teil ihr eigenes Vertriebsnetz in Deutschland haben. Ein Direkteinkauf bei einem Händler in den USA oder im asiatischen Bereich kann auf dem ersten Blick sehr viel preisgünstiger sein als ein Einkauf über einen deutschen Großhändler. Der eigene Import von Markenwaren, auch Parallelimport genannt, ist jedoch mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden. Der Import und Weiterverkauf von Markenprodukten ist nämlich nicht automatisch erlaubt.

Die Voraussetzung für den Vertrieb von Markenprodukten, die im Ausland hergestellt wurden, ergibt sich aus dem so genannten Erschöpfungsgrundsatz gemäß § 24 Markengesetz. Erlaubt ist somit der Vertrieb von Markenprodukten, wenn diese mit Zustimmung des Markeninhabers in Deutschland, in einem der Staaten der europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat über das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum in Verkauf gebracht worden sind. Mit anderen Worten: Das, was mit Zustimmung des Markeninhabers in Deutschland oder in der EU verkauft wird, darf auch weiterverkauft werden.

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