Stellungnahme des Betriebsrats

Massenentlassungen - Formalfehler vermeiden

10.07.2013

Muss-Angaben

Der Arbeitgeber hatte außerdem vergessen, vier Arbeitnehmer, deren Eigenkündigungen durch Veranlassung des Arbeitgebers erfolgten, zu nennen. Laut BAG ist die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer eine "Muss-Angabe" nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG, Fehler führten auch insoweit zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige, jedoch nur im Verhältnis zu denjenigen Arbeitnehmern, deren Namen nicht auftauchen.

Tipp für Arbeitgeber:

Für eine wirksame Entlassungsanzeige muss immer darauf geachtet werden, dass

a) die Liste der zu entlassenden Arbeitnehmer vollständig ist (Muss-Angabe), und

b) die Stellungnahme des Betriebsrates beigefügt ist oder der Nachweis geführt wird, dass dieser rechtzeitig und vollständig zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige unterrichtet wurde

Dr. Henkel empfiehlt, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei sie u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. - www.vdaa.de - verweist.
Weitere Informationen und Kontakt:
Dr. Alexandra Henkel, MM, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Wirtschaftsmediatorin, c/o FPS Fritze Wicke Seelig Rechtanwälte und Notare, Kurfürstendamm 220, 10719 Berlin, Tel.: 030 885927-0, E-Mail: Henkel@fps-law.de, Internet: www.fps-law.de

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