Mehrwertsteuererhöhung und Internetshops: Umsetzung der Preisangabenverordnung beachten!

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.
Da viele Shops eine konkrete Mehrwertsteuerangabe enthalten, wird es allerhöchste Zeit, entsprechende Änderungen vorzubereiten .

Zum 01.01.2007 wird die Mehrwertsteuer von jetzt 16 auf 19 Prozent erhöht. Die Umsatzsteuererhöhung gilt für die Lieferungen oder Leistungen, die ab dem 01.01.2007 erbracht werden. Unerheblich ist, wann die Rechnung gestellt oder die Zahlung geleistet wird.

Für Online-Händler wichtig ist, im Rahmen der Preisangabenverordnung auf richtige Angaben zu achten. Die Preisangabenverordnung schreibt vor, dass angegeben werden muss, dass der Preis die Mehrwertsteuer enthält. Durch die aktuelle Rechtsprechung ist dies derart ausgestaltet worden, dass diese Information in räumlicher Nähe zum Preis zu stehen hat. Explizit nicht genannt in der Preisangabenverordnung und auch nicht notwendig ist es, den Mehrwertsteuersatz mit anzugeben. Viele Internetshops haben eine Information dahingehend, dass es sehr konkret heißt "Preis inkl. 16 Prozent MwSt." Dies ist zum einen unnötig, zum anderen wahrscheinlich Auslöser einer neuen Abmahnwelle nach dem 31.12.2006. Es ist vollkommen ausreichend, dass einfach nur angegeben wird, dass der Preis die Mehrwertsteuer enthält, bspw. durch die Formulierung "Preis inkl. MwSt." Somit ist es auch nicht notwendig, ab dem 01.01.2007 im Rahmen der Umsetzung der Preisangabenverordnung anzugeben, dass der Preis 19 Prozent Mehrwertsteuer enthält.

Da viele Shops eine konkrete Mehrwertsteuerangabe enthalten, wird es allerhöchste Zeit, entsprechende Änderungen vorzubereiten und auch umzusetzen und zu publizieren. Da der Mehrwertsteuersatz nicht angegeben werden muss, ist es somit unproblematisch, diese Änderung zeitnah vorzunehmen, falls zur Zeit noch der Mehrwertsteuersatz von zur Zeit 16 Prozent angegeben wird. Shops in denen dies nicht geschieht, setzen sich im neuen Jahr ansonsten einer erheblichen Abmahngefährdung aus. Dies gilt um so mehr, als dass Abmahner über einschlägige Suchmaschinen eigentlich nur nach dem Artikel und dem Prozentsatz suchen müssen und der Shopbetreiber dann in der Falle steckt. (RA Johannes Richard/mf)

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