Rechte & Pflichten

"Meine Firma wird verkauft ... was passiert mit mir?"

02.03.2010
Was beim Betriebsübergang mit Arbeitsverträgen geschieht, sagen Michael Henn und Christian Lentföhr.

§ 613 a BGB regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern beim Betriebsübergang, danach tritt der Erwerber eines Betriebes oder Betriebsteils in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.

Voraussetzung für einen Betriebsübergang ist ein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers, d. h. demjenigen, der über die arbeitsrechtliche Organisations- und Leitungsmacht verfügt. Gleichgültig ist dabei, ob es sich um eine natürliche Person, eine Gesamthand oder eine juristische Person handelt. Die Voraussetzung wird nicht erfüllt durch bloße Veränderungen in der Rechtsform eines Betriebsinhabers nach UmwandlungsG oder bei Wechsel von Gesellschaftern.

Bei diesem Tatbestandsmerkmal erfolgt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nunmehr die entscheidende Weichenstellung für oder gegen die Annahme eines Betriebsübergangs. Betrieb ist die organisatorische Einheit, innerhalb der ein Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern durch sachliche oder immaterielle Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Der Betriebsteil im Sinne des § 613 a BGB ist die funktionsfähige organisatorische Einheit von materiellen und immateriellen Betriebszwecken, die es dem jeweiligen Arbeitgeber ermöglicht, bestimmte Betriebszwecke zu verfolgen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, der sich inzwischen auch das Bundesarbeitsgericht angeschlossen hat, komme es bei der Frage nach dem Betriebs(teil)übergang entscheidend darauf an, ob eine wirtschaftliche Einheit vorhanden sei, die trotz des Inhaberwechsels ihre Identität bewahrt habe. Dafür von Bedeutung sei namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der Übergang oder Nichtübergang der materiellen Aktiva wie Gebäude und bewegliche Güter zum Zeitpunkt des Übergangs, die Übernahme oder Nichtübernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der Übergang oder Nichtübergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit sowie die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit.

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