Neues Urteil zum Autodiebstahl

Mietwagen weg - was nun?

25.11.2008
Wer einen Mietwagen nicht zurückgibt und erklärt, dieser sei ihm gestohlen worden, muss zumindest das äußere Bild eines Diebstahls beweisen können.

Das OLG Düsseldorf entschied, dass der Wagenmieter Tatsachen nachweisen muss, die nach ihrem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Diebstahl schließen lassen. Stehen ihm keine Zeugen zur Verfügung, so kommt es entscheidend auf seine Glaubwürdigkeit an.

Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Mann bei einer Autovermietung einen Mercedes Benz E 220 D gemietet. Dabei wurde gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung nach Art der Teilkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung vereinbart.

Statt den Pkw später nach der Nutzung wieder zurückzugeben, erklärte der Mann, das Fahrzeug sei an einer Autobahnraststätte gestohlen worden. Die Autovermietung schenkte dem keinen Glauben und verklagte den Kunden auf Schadensersatz, und das OLG Düsseldorf gab ihr Recht (Beschl. v. 10.09.2007, Az.: I 24 U 97/07).

Zwar habe der Mieter hier keinen Vollbeweis für den behaupteten Diebstahl erbringen müssen. Denn wenn sich bei einem Automietvertrag die Haftung --wie hier - an der Kaskoversicherung orientiere, dann genieße der Mieter einen ähnlichen Schutz wie ein versicherter Fahrzeugeigentümer und es seien auch dieselben Beweisgrundsätze anzuwenden. Danach, so das Gericht, hätte es hier ausgereicht, wenn der Mann Tatsachen nachgewiesen hätte, die nach ihrem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Diebstahl schließen ließen. Er habe aber nicht einmal das getan.

Insbesondere, so das Gericht, habe der Mieter für seine Behauptung, das Auto abends auf dem Parkplatz der Raststätte abgestellt und am folgenden Tage dort nicht mehr vorgefunden zu haben, keine Zeugen benannt. Zwar könne der Tatrichter den Behauptungen eines Automieters unter Umständen auch dann Glauben schenken, wenn der ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen könnte. Voraussetzung dafür sei dann aber, dass der Mieter glaubwürdig sei. Davon, so die Richter, könne hier nicht ausgegangen werden. Die Schilderung des Tathergangs sei vielmehr voller Ungereimtheiten und Widersprüche. Insbesondere sei es bereits den herbeigerufenen Polizeibeamten merkwürdig vorgekommen, dass der Mieter innerhalb von 45 Minuten fünfmal die Toilette der Raststätte aufgesucht habe, ohne einen plausiblen Grund dafür nennen zu können. Dies lasse zumindest auf Aufregung schließen, möglicherweise aber auch auf die Erwartung, dass der Pkw während eines Toilettenbesuchs verschwinden werde, so die Richter. (oe)

Quelle: Anwalt-Suchservice GmbH, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln, Service-Tel.: 0900 1020809 (1,99 Euro/min), E-Mail: stich@anwalt-suchservice.de

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