Keine Eigenschuld

Mithaftung bei Unfall

26.04.2010
Wann muss sich der Fahrer eines Kfz die Betriebsgefaht zurechnen lassen, wenn er nicht Halter ist?

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der nicht zugleich Halter desselben ist, die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs nur dann zurechnen lassen muss, wenn er seinerseits für Verschulden gemäß § 823 BGB oder für vermutetes Verschulden gemäß § 18 StVG haftet.

Darauf verweist der Limburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Klaus Schmidt-Strunk, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das am 18.12.2009 veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17.11.2009, Az.: VI ZR 64/08.

In dem Fall befuhr der Kläger, ein Polizeibeamter, mit seinem Dienstkraftrad die Bundesstraße 9 außerhalb der Ortschaft St. Goar in Richtung Koblenz. Auf einem von ihm aus gesehen neben der rechten Fahrbahn befindlichen Seitenstreifen waren verschiedene Reisebusse geparkt. Als der Kläger an diesen vorbeifuhr, betraten die Beklagten zwischen zwei hintereinander geparkten Bussen die Fahrbahn, um die Straße zu überqueren. Der Kläger wich nach links aus, kam zu Fall und verletzte sich. Die nach dem Unfall entnommene Blutprobe ergab bei der Beklagten zu 1 eine Blutalkoholkonzentration von 1,16 Promille, bei der Beklagten zu 2 eine solche von 1,3 Promille.

Mit seiner Klage hatte er den Ersatz entgangener Schichtzulagen in Höhe von insgesamt 4.663,63 Euro, Fahrtmehrkosten in Höhe von 4.512 Euro, Fahrkosten zu Ärzten sowie Zeitaufwand in Höhe von insgesamt 2.346,22 Euro, die Abgeltung entgangener Urlaubsstunden in Höhe von 6.800 Euro, die Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 32.000 Euro abzüglich vorgerichtlich gezahlter 2.556,46 Euro sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle Schäden aus dem Unfallereignis begehrt

Das Landgericht hat dem Kläger materiellen Schadensersatz in Höhe von 2.048,11 Euro sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.443,54 Euro zuerkannt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers, mit der dieser seinen erstinstanzlichen Klagantrag mit Ausnahme von Fahrtkosten zu Ärzten und Zeitaufwand in Höhe von 1.543,66 Euro weiterverfolgt hat, hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagten zum Ersatz materieller Schäden des Klägers in Höhe von 6.194,80 Euro verurteilt.

Zur Startseite