Mobbing als monetäre Größe für den Arbeitgeber

08.01.2008
Von Isabelle Rupprecht

Voraussetzung dafür, ist eine ausreichende Beweisführung, die aufzeigen, dass der Leidtragende durch das Mobbing psychische oder körperliche Schäden erlitten hat. Dazu gehören eine Dokumentation der Verletzung und ein Gutachten von einem sachverständigen Arzt, der die zurechenbaren psychischen Folgen bestätigt. Mobbing liegt dann vor, wenn über einen längeren Zeitraum mindestens einmal pro Woche ein persönlicher unqualifizierter Angriff stattfindet.

Bislang waren in vielen Fällen die Beweise nicht in dem Umfang gegeben, dass sie zu einem Schmerzensgeldanspruch geführt hätten. Die Beweisführung für Mobbing ist sehr schwierig. Der kürzlich vom Bundesarbeitsgericht beurteilte Fall eines Oberarztes, der einer psychosomatischen Erkrankung unterlag, nachdem er von seinem Vorgesetzten gemobbt wurde, hat neue Impulsen für die Thematik mit sich gebracht (Urteil Az. 8 AZR 593/06 vom 25.Oktober 2007) Der Kläger hat, anders als in vielen anderen Fällen, Recht bekommen. Auch zukünftig soll die Beweisführung für Kläger erleichtert werden, wie das Bundesarbeitsgericht angekündigt hat.

Wenn in Zukunft immer mehr Mobbing-Opfer auf die Barekaden gehen und vom Arbeitgeber Schmerzensgeld für ihren erlittenen Schaden fordern, kann dies ein durchaus ernstzunehmendes wirtschaftliches Risiko darstellen. Das rechtswidrige Verhalten der Mitarbeiter kann das Unternehmen finanziell schädigen. Prävention von Mobbing wird deshalb sicherlich ein wichtiges Thema werden. Dazu gehört auch, dass leitende Mitarbeiter auf ihre Fähigkeiten in der Mitarbeiterführung und ihre sozialen Kompetenzen geprüft werden. Mobbing wird von der Soft-Skill-Thematik zur monetären Größe, so die Formulierung der FAZ. (ir)

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