Innergemeinschaftlicher Handel

Nachweis der Lieferung – Steuertipps



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Details zum Versand

Warenversand:
In Versendungsfällen kann der Nachweis ein Versendungsbeleg sein, aus dem sich die Entgegennahme der Lieferung ergibt. Insbesondere kann das ein Konnossement oder ein handelsrechtlicher Frachtbrief sein, der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist und die Unterschrift des Empfängers als Bestätigung über den Erhalt der Lieferung enthält. Es genügen auch Doppelstücke des Frachtbriefs oder Konnossements. Alternativ kommt auch ein anderer handelsüblicher Beleg in Frage, insbesondere eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, die einige Pflichtangaben enthalten muss. Diese Angaben entsprechen inhaltlich den Angaben, die für die Anerkennung einer Spediteursbescheinigung bei Ausfuhrlieferungen erforderlich sind.

Paket-/Kurierdienst:
Erfolgt der Versand der Ware per Paket- oder Kurierdienst, kann der Verkäufer den Belegnachweis mit der schriftlichen oder elektronischen Auftragserteilung in Verbindung mit dem Tracking&Tracing-Protokoll führen.

Postversand:
Beim Postversand genügt ein Einlieferungsschein zusammen mit einem Beleg für die Bezahlung der Lieferung.

Versand durch den Abnehmer:
Übernimmt der Abnehmer den Versand der Ware, nennt die Verordnung als weitere Nachweismöglichkeit einen Beleg über die Zahlung der Lieferung von einem Bankkonto des Abnehmers zusammen mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, für die die Verordnung ebenfalls die notwendigen Angaben vorgibt. Die Bescheinigung muss demnach Name und Anschrift des Spediteurs, des Verkäufers sowie des Auftraggebers enthalten, außerdem den Empfänger und Bestimmungsort des Gegenstands sowie Menge und handelsübliche Bezeichnung. Schließlich ist noch eine vom Spediteur unterschriebene Versicherung notwendig, dass der den Gegenstand an den Bestimmungsort befördert.

Gemeinschaftliches Versandverfahren:
Bei der Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren kann der Nachweis durch eine Bestätigung der Abgangsstelle über die innergemeinschaftliche Lieferung erbracht werden, die nach Eingang des Beendigungsnachweises erteilt wird, sofern sich daraus die Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ergibt.

Verbrauchsteuerpflichtige Waren:
Verbrauchsteuerpflichtige Waren: Für verbrauchsteuerpflichtige Waren genügt die EMCS-Eingangsmeldung der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes.

Fahrzeuge:
Bei der Lieferung von Fahrzeugen, die der Abnehmer befördert, genügt der Nachweis über die Zulassung des Fahrzeugs im Bestimmungsland. (oe)

Quelle: www.shc.de

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