Innergemeinschaftlicher Handel

Nachweis der Lieferung – Steuertipps



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Auf die massive Kritik an der Gelangensbestätigung hat die Finanzverwaltung mit deutlichen Erleichterungen reagiert, die der Bundesrat jetzt abgesegnet hat. Die Steuerexperten der Kanzlei SH+C nennen Einzelheiten.
Als steuerlicher Nachweis gelten beim Postversand ein Einlieferungsschein und ein Beleg für die Bezahlung der Lieferung.
Als steuerlicher Nachweis gelten beim Postversand ein Einlieferungsschein und ein Beleg für die Bezahlung der Lieferung.
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Die Einführung der Gelangensbestätigung als einzig möglichen Nachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen hatte letztes Jahr einen Proteststurm ausgelöst. Auf die massive Kritik ist die Finanzverwaltung zumindest teilweise eingegangen. Zwar hält sie an der Gelangensbestätigung grundsätzlich fest, hat die Regelungen aber um deutliche Erleichterungen für die Praxis ergänzt. Diese Erleichterungen hat der Bundesrat jetzt in Form der "Elften Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung" beschlossen. Damit können die geänderten Vorgaben zur Gelangensbestätigung am 1. Oktober 2013 in Kraft treten.

Bis es so weit ist, kann der Nachweis für eine innergemeinschaftliche Lieferung weiter mit den alten Nachweismöglichkeiten geführt werden, die bis zum 31. Dezember 2011, also bis zur Einführung der Gelangensbestätigung, galten. Die geänderte Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung lässt nämlich ausdrücklich für bis zum 30. September 2013 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen die bisherigen Nachweismöglichkeiten zu. Danach gelten die folgenden Regelungen:

Nachweis:
Der Nachweis für eine innergemeinschaftliche Lieferung muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben. Das ist laut der Verordnung insbesondere mit einer Gelangensbestätigung möglich. Anders als bisher sieht die Verordnung aber nicht mehr die Gelangensbestätigung als einzig möglichen Nachweis und listet für bestimmte Fälle sogar ausdrücklich andere Nachweismöglichkeiten auf. Zwar heißt es in der Gesetzesbegründung, dass der Verkäufer den Nachweis auch mit allen anderen zulässigen Belegen und Beweismitteln führen kann, aus denen sich das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet nachvollziehbar und glaubhaft ergibt. Wer aber nicht auf eine der ausdrücklich als zulässig gelisteten Nachweismöglichkeiten zurückgreift geht natürlich immer das Risiko ein, dass erst ein Finanzgericht den Nachweis wirklich anerkennt – oder eben verwirft.

Gelangensbestätigung:
Die Gelangensbestätigung muss fünf Angaben enthalten, nämlich den Namen und die Anschrift des Abnehmers, die Menge und handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Gegenstands (bei Fahrzeugen einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer), den Ort und den Monat der Ankunft im übrigen Gemeinschaftsgebiet, das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie die Unterschrift des Abnehmers oder seines Beauftragten.

Die Gelangensbestätigung kann in jeder Form erbracht werden, die die erforderlichen Angaben enthält. Sie kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben. Die Gelangensbestätigung kann als Sammelbestätigung ausgestellt werden, die die Umsätze aus bis zu einem Quartal zusammenfasst.

Elektronische Übermittlung:
Bei einer elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung ist keine Unterschrift notwendig, wenn erkennbar ist, dass die Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder dessen Beauftragten begonnen hat. Wenn die Gelangensbestätigung also zum Beispiel per E-Mail übermittelt wird, muss man der E-Mail entnehmen können, dass sie aus dem Verfügungsbereich des Abnehmers oder dessen Beauftragten heraus abgesendet wurde.

Auf der nächsten Seite gibt es Details zum Versand.

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